Folia Theologica 4. (1993)
Hugo Schwendenwein: Das Theologische Studium zu Maribor in der Zeit der Österreichisch-Ungarischen Monarchie
60 H. SCHWENDENWEIN gen des Theologiestudiums nicht nur bis 1918, sondern, was die Republik Österreich anbelangt, bis in die 70er Jahre unseres Jahrhunderts herauf. Sie hatten sowohl für die theologischen Fakultäten als auch für die Pries- terseminarien Bedeutung. Im Rahmen der priesterlichen Ausbildung ist vom Kirchenrecht die absolvierung eines theologischen Studienganges, der auch philosophische Kurse mit umgreift, vorgeschrieben. Seit dem Konzil von Trient gelten die Preisterseminarien als die eigentliche Stätte der Formation des Weltklerus. Diesen Seminarien sind in einer das gesamte Leben umfassenden Hausgemeinschaft nicht nur die spirituelle Vertiefung und die Bildung der Alumnen zur Gesamtpersönlichkeit, sondern auch die Sorge für deren studienmäßige und praktischpastorale Berufsausbildung anvertraut. Soferne das Studium nicht am Seminar selbst vermittelt wird, muß eben für den Besuch einer entsprechenden theologischen Lehranstalt vorgesorgt werden (z. B. Palcierung des Seminars an einem Ort, an dem eine theologische Fakultät besteht). Das vom Preisterkandidaten verlangte theologische Studium zielt nach dem allgemeinen Kirchenrecht nicht auf die Erwerbung der akademischen Grade der Theologie, sondern auf die priesterliche Berufsausbildung ab (cursus seminaristicus, cursus minor). Daneben kennt das allgemeine kirchliche Recht schon von alters her auch das akademische Studium der Theologie an einer theologischen Fakultät, das eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung bietet und der Erlangung akademischer Grade dient (cursus maior, cursus academicus). In der K.K. Monarchie waren die außer den theologischen Fakultäten bestehenden Diözesanseminare — so wie auch heute — der kirchlichen Leitung unterstellt. Dies entsprach (Art XVII) der vom österreichischen Konkordat von 1855 geprägten Rechtslage. Zwar ist dieses Konkordat von österreichischer Seite unter dem 30.7.1870 gekündigt worden, aber die innerstaatliche Handhabung entsprach in den uns hier interessierenden Fragen auch weiterhin der Konkordatsrechtslage. Mitunter gebrauchte man bezüglich der an den Diözesan- seminarien bestehenden theologischen Studienstätten den Ausdruck Hauslehranstalten und doch war eine sehr weitgehende Gelichziehung mit den staatlichen Fakultäten gegeben, so daß man sie besser Hochschulen nennen müßte, wie es ja dann in Österreich nach dem Zusammenbruch der Monarchie tatsächlich gekommen ist. Wenn wir oben sagten, daß die Kirche bezüglich der diözesanen Lehranstalten Freiheit genoß, so galt dies nur in der Theorie.