Folia Theologica 4. (1993)

Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen

GEMEINRECHTE UND GEMEINPFILCHTEN 17 bewahrt die Kirche nicht davor, daß auch die »potestas sacra« in den Händen von Menschen mißbraucht werden kann; vor solchem innerkirch­lichen Mißbrauch soll der Gläubige durch das Recht der Kirche geschützt sein (vgl. c. 221 CIC). 3. Der eigentliche Konvergenzpunkt zwischen den Menschenrechten und dem Kirchenrecht ist in dem Menschenrecht der Religionsfreiheit gegeben. Die Anerkennung dieses Menschenrechtes be­deutet für die Kirche, daß sie für die Erreichung ihres geistlichen Zieles auf die Zuhilfenahme dem Evangelium widersprechender Mittel verzich­tet. Während beim Staat die Anerkennung der Religionsfreiheit Nichtein­mischung in die religiösen Angelegenheiten seiner Bürger zur Folge hat, bedeutet sie für die Kirche etwas durchaus anderes. Es gehört geradezu zur Natur, d.h. zum Sendungauftrag der Kirche, sich in die religiösen Angelegenheiten der Menschen einzumischen, ihnen das Heilswerk Jesu Christi nahezubringen, sie für den Glauben an Jesus Christus zu gewinnen und darin zu erhalten. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit hat für die Kirche zur Folge, daß sie im Vollzug ihrer Sendung die Anwendung jeglichen weltlichen Zwanges unterläßt. Solchen Zwang darf die Kirche weder selbst üben noch durch andere (Staat) ausüben lassen. Sofern diese Grundsätze gesichert sind, ist von kirchlicher Seite das Notwendige hin­sichtlich der Menschenrechte getan. Bei den sog. Christenrechten — also den grundlegenden Rechten und Pflichten aller Gläubigen — handelt es sich weithin um etwas anderes. Das wird bei einem Blick auf die cc. 208-223 CIC schnell klar. Hier geht es um den Rechtsstatus, der allen Gläubigen ohne Unterschied gemeinsam ist. Von dem in den Menschenrechten gründenden Status unterscheidet sich der Rechtsstatus der Gläubigen durch zweierlei: 1. Die aus der Würde des Menschen erwachsenden Rechte werden von keiner menschlichen Autorität verliehen, sondern sind mit der natürlichen Geburt ohne weiteres gegeben; sie sind von jedwedem anzuerkennen und mit den Mitteln jeder Rechtsordnung entsprechend deren Eigenart zu schützen. Der den Gläubi­gen gemeinsame Rechtsstatus dagegen wird durch einen Akt der Kirche vermittelt, denn das kanonische Personsein, also die Trägerschaft von kanonischen Rechten und Pflichten, gründet in der Taufe (vgl. c. 96 CIC). 2. Damit ist die Kirche die Vermittlerin auch all jener Rechte, die den gemeimsamen Rechtsstatus der Gläubigen bestimmen. Dieser kann nicht auf ein Auflisten von Gtmt'mrechten beschränkt werden. Insofern ist es sachlich richtig, wenn der CIC schon in der Überschrift „De omnium

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