Folia Theologica 4. (1993)
Winfried Aymans: Gemeinrechte und Gemeinpflichten aller Gläubigen
14 W. AYMANS LEF scheine keine Verfassung für das Volk zu sein, denn in ihr werde mehr von der Hierarchie als von Priestern und Laien geredet.31 32 Eine solche Auslassung läßt sich von dem Gedanken leiten, daß die Grundrechtsfrage in Staat und Kirche prinzipiell die gleiche ist. Diese These erscheint in verschiedenen Varianten, hauptsächlich in Formen von Identifikation oder von Analogie. Identifikation liegt dann vor, wenn die kirchlichen Grundrechte mit den aus dem weltlichen Recht bekannten Menschenrechtskatalogen identifiziert werden oder doch deren Wirkung auf die kirchliche Rechtsordnung mit der Wirkung auf die staatlichen Rechtsordnungen gleichgesetzt wird. Ein analoges Verständnis der Grundrechtsfrage geht davon aus, daß Grundrechte in erster Linie gegenüber der öffentlichen Gewalt in den jeweiligen Rechtskreisen formuliert sind. Daraus wird der Schluß gezogen: Die kirchlichen Grundrechte verhalten sich zur »potestas sacra« wie die Menschenrechte zur »potestas civilis«', folglich ist die kirchenrechtliche Grundstellung des Gläubigen der menschenrechtlichen Freiheit des Bürgers analog. Eine derartige Problemsicht führt indessen gänzlich in die Irre. Auf diese Weise kann man weder das Verhältnis der Kirche zu den Menschenrechten noch das ekklesiologisch bedingte Eigenwesen der sog. kirchlichen Grundrechte zureichend erfassen. Gleichwohl erwächst aus der mangelnden Klärung dieser Grundfragen dem kirchlichen Gesetzgeber schlechthin oder bei innerkirchlichen Maßnahmen den Trägern der »potestas sacra« der Vorwurf mangelnder Achtung vor den Menschenrechten.33 Die Frage nach dem Verhältnis der Kirche zu den Menschenrechten muß indessen von der Frage nach sog. innerkirchlichen Grundrechten unterschieden werden, ohne daß die zwischen beiden Materien bestehenden Bezugspunkte übersehen werden dürfen. 31 Vgl. den Bericht über die zu dem SchemaLEF/1971 eingegangenen Bemerkungen: Communicationes 3 (1971) 59. 32 Vgl. W. AYMANS, Kirchliche Grundrechte und Menschenrechte, in AfkKR 149 (1980) 389-409; P. KRÄMER, Menschenrechte — Christenrechte. Das neue Kirchenrecht auf dem Prüfstand: FS Heribert Heinemann, hrsg. v. A. Gabriels, H. J. F. Reinhardt, Essen 1985,169-177. 33 Vgl. etwa J. A. CORRIDEN, Die Menschenrechte in der Kirche. Eine Frage der Glaubwürdigkeit und Authentizität, in: Concilium 15 (1979) 235 f.