Folia Theologica et Canonica 6. 28/20 (2017)
IUS CANONICUM - Stephan Haering OSE, Joseph Hollweck und sein Werk „Die kirchlichen Strafgesetze“ anmerkungen anlässlich der anstehenden Reform des kirchlichen Strafrechts
JOSEPH HOLLWECK UND SEIN WERK „DIE KIRCHLICHEN STRAFGESETZE"... 219 Zeitpunkt des Erscheinens der „Kirchlichen Strafgesetze“ der päpstliche Auftrag zur Kodifikation des kanonischen Rechts noch nicht einmal erteilt, aber das Thema Kodifikation des Kirchenrechts war spätestens seit dem Ersten Vatikanischen Konzil in kirchlichen und fachlichen Kreisen präsent. Es fällt jedenfalls auf. dass Hollweck in seinen späteren Voten zum Strafrecht des künftigen CIC immer wieder auf die in den „Kirchlichen Strafgesetzen“ formulierten Normen zurückgreifen wird, allerdings ohne dort ausdrücklich auf sein Buch zu verweisen.55 56 Das Werk hat nach seinem Erscheinen rasch die Aufmerksamkeit der Fachleute auf sich gezogen. Klaus Zeller hat in seiner erwähnten Dissertation von 2012 eine ganze Reihe von Rezensionen bedeutender Fachvertreter zu Hollwecks Buch zusammengetragen. Es würde hier viel zu weit führen, alle Besprechungen aufzulisten und zu referieren, aber auf einige Äußerungen bedeutender Fachvertreter soll exemplarisch eingegangen werden. Franz Heiner, der damals Kirchenrecht an der Universität Freiburg im Breisgau lehrte, besprach das Werk in dem von ihm herausgegebenen Archiv für katholisches Kirchenrecht ft Er lobte die Leistung Hollwecks sehr und hob die wissenschaftliche Gründlichkeit und gleichzeitig den Blick auf die Rechtspraxis hervor. Insgesamt neige Hollweck eher zur Strenge, meinte Heiner. Kritisch ordnete er Hollwecks bisweilen polemischen Umgang mit anderen Autoren und Meinungen ein. Ähnlich stellte sich die Einschätzung des Tübinger Kirchenrechtlers Johann Baptist Sägmüller57 in seiner Besprechung in der Theologischen Quartalschrift dar.5“ Auch er hob vor allem die wissenschaftliche Gründlichkeit hervor, die das Werk auszeichne. Wenn vom Rezensenten noch kleine Ergänzungen notiert wurden, so sollten diese wohl vor allem den Zweck erfüllen, dessen exakte Arbeitsweise zu unterstreichen und damit den Wert des Urteils überdas Buch zu heben. Sehr kritisch beurteilte dagegen Joseph Freisen59 (1853—1932), Hollwecks Fachkollege aus Paderborn und einstiger Eichstätter Studienfreund, in der Litte rarischen [!] Rundschau das Werk/’" Er hielt schon die Herangehensweise, das kanonische Strafrecht in Form eines Gesetzbuchs (mit Einzelnormen) darzustellen, für verfehlt. Vielmehr sei eine zusammenhängende wissenschaftliche Untersuchung die angemessene Darstellungsweise. Außerdem notierte Freisen viele falsche Zitate und Druckfehler und kam zu dem Schluss, das Werk sei vom Verfasser überhastet publiziert worden. Auf Freisens kritische Besprechung hin veröffentlichte Hollweck übrigens noch eine Erwiderung, in der er sich gegen den von 55 Vgl. Musselli, L., Il contributo ili Joseph Hollweck (wie Anm. 13). 56 Archiv für katholisches Kirchenrecht 79 ( 1899) 587-591. 57 Siehe die Angaben in Anm. 45. 5S Theologische Quartalschrift 82 ( 1900) 619-622. 59 Vgl. Weier, J„ Freisen, Joseph, in Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht. I. 722. Weier. J., Freisen, Joseph, in Lexikon des Kirchenrechts (wie Anm. 3), 1076. Litterarische Rundschau für das katholische Deutschland 27 (1901) 44-47.