Folia Theologica et Canonica, Supplementum (2016)
Géza Kuminetz, Aktualitdt der thomistischen Staatsidee
168 GÉZA KUMINETZ rechtes nicht rechnen, aber er ist auch nicht imstande, den Völkem ihr Selbst- bestimmungsrecht zurückzugeben. Solche Staatsgestaltungen oder Gebietsán- derungen können mit Bezug auf das natürliche Selbstbestimmungsrecht nie bestátigt oder gerecht gemacht werden. Höchstens persönliche Rechtstitel, hauptsáchlich die Ruhe und die Interessen des abermals begründeten Gemein- wohls können im Laufe dér Zeit solchem Zustand eine gerechte Grundlage ver- leihen.”45 Daraus ist die Lehre zu ziehen, dass die Staatsmacht von allén moralisch und nach dem auf dieser moralischen Ordnung aufgebauten Recht erlaubten Mitteln Gebrauch nehmen soil, um „die staatszerstörenden Geister nicht wach- zurufen, die nicht gebremst werden können. Denn wir sollen überzeugt sein, dass die Selbstbestimmung nicht zum Wohl des Staates und zűr Befestigung dér bestehenden Ordnung sondem zűr Zerstörung aller beiden versprochen wurde, deshalb wird die Devise unter die Massen geworfen."46 Bis jetzt erhielten wir Antwort zűr Frage, dass die Völker in zwei Fallen ein Selbstbestimmungsrecht habén, und zwar dann, wenn sie zum historischen Augenblick dér Staatsgründung gekommen sind, beziehungsweise in dem Falle, wenn die schon bestehende Staatsmacht aus irgendeinem Grund nicht fahig ist ihre Aufgabe zu erfüllen, und infolgedessen löst sich dér Staat auf. Was passiert in dem Falle, wenn die Staatsmacht gesetzlich ist und ihren Pflichten nachzukommen vermag? Gibt es auch dann ein im obigen Sinne genommene Selbsbestimmungsrecht dér staatsbildenden Völker? Dér Meister dér Skolastik, Sándor Florváth antwortet verneinend auf die so gestellte Frage: „Das Volk hat innerhalb dér Rahmen des rechtlich bestehenden Staatsbundes kein Bestimmungsrecht, weil es in sich genommen keine Person, also kein rechtlicher und handelnder Subjekt ist. Den Völkem, das heisst einigen Elementen des Staatsorganismus müssen wir dieses Recht noch mehr verweigern, weil sie nicht einmal einen suppositionalen Charakter habén, und die Regelung oder Verwirklichung des Staatsziels den Rahmen ihrer natürlichen Destination und eben deshalb ihrer Selbstbestimmung vollkommen überschreitet. Ferner müssen wir die das Gemeinwohl wirklich beachtende und die Staatsmacht gegenüber dem Agressor schützen. Wegen dér Kompliziertheit des Problems versuchen wir hier nicht die Frage zu beantworten. Eine andere Form der Staatsgewalt ist das staatliche Terroris- mus, das das Wirken dér Diktátorén und totalitaren Systeme begleitet. Vor Erörterung dessen müssen wir einen Unterschied zwischen dem Terror und dem Terrorismus machen. Der Terror ist ein Mittel dér Verangstigung, wenn Individúen (strafrechtlich verfolgbar) oder Staaten (politiseli und moralisch verurteilend) ihre Ziele damit erreichen wollen. Demgegenüber ist das Terrorismus die Anwendung dér Gewalt von Personen oder Gruppén, was gégén eine bestehende Staatsordnung gerichtet ist. Seine Abart ist das staatliche Terrorismus, wenn dér Staat gégén seine eigenen Bürger Gewalt anwendet, und sie damit einzuschüchtern versucht. Vgl. Szabó, M., Attam, forradalom, erőszak [Staat, Revolution, Gewalt], 261-273. 45 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquin], 321-322. 46 Vgl. Horváth, S., Szent Tamás állameszméje [Die Staatsidee vöm hl. Thomas von Aquin], 322.