Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Dämonenaustreibung (Exorzismus) und ihre Liturgie
50 GÉZA KUMINETZ traute Person nur eine natürliche Krankheit haben kann.38 2) Er soll die Liturgie des Exorzismus nur dann ausführen, wenn in ihm die moralische Sicherheit bezüglich der Besessenheit entstanden ist. 3) Er soll mit anderen Exorzisten beziehungsweise auch mit den in der Medizin und Psychiatrie bewanderten Personen sowie mit den im geistigen Leben über grosse Erfahrungen verfügenden Menschen konsultieren, wenn das hinsichtlich des bestimmten Falls nützlich und notwendig ist. 4) Er soll das Ritual mit entsprechender Umsicht und Zurückhaltung vornehmen, das heisst es darf nicht zu einer wundermachenden Sehenswürdigkeit werden, er hänge das nicht an die grosse Glocke, und er soll das Recht des Gläubigen, der in Verdacht der Besessenheit geratenen Person zum guten Ruf und zur Intimsphäre berücksichtigen. 5) Er soll die liturgischen Vorschriften einhalten und die durch die Regeln vorhandenen Möglichkeiten ergreifen. Die Vorschrift des Motu Proprio Summorum Pontificum kann nicht verwendet werden, weil es das Ritual der Dämonenaustreibung nicht erwähnt; immerhin darf das im Jahre 1952 herausgegebene Rituale Romanum auf Verlangen des Diözesanbischofs mit Erlaubnis der Heiligen Kongregation für die Sakramentenordnung gebraucht werden. B) Die Schuldverhältnisse gegenüber dem Gläubigen, der den Dienst des Exorzisten verlangt: 1) Seelische Hilfeleistung, das heisst vor allen der Trost. 2) Falls es möglich ist, die Einwilligung des Gläubigen zu erhalten, soll der Exorzist die Zustimmung des Gläubigen erhalten. um den Ritus der Dämonenaustreibung vorzunehmen. C) Und was die mit den Diözesanbischöfen verbundenen Schuldverhältnissse anbelangt, soll der Exorzist wissen, dass er ein Kirchenamt vertritt, und sein damit verbundenes Vollmachthabersein in der Kommunion mit der Kirche ausgeführt werden soll. Konkreter gesagt, er steht unter der Leitung des Ordinarius. Darum, wenn er einen besonders schwierigen Fall trifft, oder wenn das Ritual auf einer nicht katholischen Person durchgeführt werden müsste, soll er sich an den Diözesanbischof wenden, der in dem bestimmten Fall eine verdienstliche Entscheidung trifft. Die obigen drei Gesichtspunkte können wir mit einem die Person des Exorzisten betreffenden Bezug ergänzen, das heisst eine spezifische Forderung des Exorzisten-Priesters gegenüber sich selbst ist seine Integrität, seine wahre Religiosität. Darum, bevor die Liturgie durchgeführt wird, empfiehlt es sich von der Seite des Priesters, über dem Gebet hinaus die heilige Beichte abzulegen und die Heilige Messe zu feiern. 38 Darüber ausführlicher siehe: Giraldi, C., Quando esorcizzare?, in Rivista Liturgica 87 (2000) 967-975.