Folia Theologica et Canonica 5. 27/19 (2016)
IUS CANONICUM - Goran Jovicic, Das päpstliche Gesandtschaftswesen während des Zweiten Vatikanischen Konzils
121 DAS PÄPSTLICHE GESANDTSCHAFTSWESEN WÄHREND... auf das dritte Kapitel des Schemas über die Bischöfe an: Wie der Apostolische Nuntius einerseits die Freundschaft zwischen Staat und Kirche fördern solle, andererseits über die Teilkirche zu wachen habe, so sollten die Bischöfe der Weltkirche den Papst dadurch in seinem schweren Dienst unterstützen, dass die einzelnen Teilkirchen einen ständigen mit der Bischofswürde ausgestatteten Prokurator an die Römische Kurie entsenden. Dieser solle in allen Angelegenheiten, die den eigenen Staat beträfen, vor jeder Entscheidung zu befragen sein. Die neuerdings in der Kurie aus verschiedenen Ländern der Erde tätigen Mitarbeiter könnten aufgrund mangelnder Erfahrung in besonderen Umständen einen solchen Dienst nämlich nur schwer leisten.47 48 Wohl in Anbetracht der damaligen politischen Situation in ihrem Land und der nicht bestehenden diplomatischen Beziehungen zwischen diesem und dem Heiligen Stuhl kamen die ungarischen Bischöfe in diesem Zusammenhang nicht auf die beim Papst akkreditierten Botschafter zu sprechen. Wäre ihr Vorschlag aber aufgegriffen worden, hätte es wahrscheinlich noch intensiver Bemühungen bedurft, um das Miteinander und die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den diplomatischen Vertretungen und den diesem Vorschlag zufolge zu ernennenden bischöflichen Prokuratoren eines Landes zu regeln. Tatsächlich unterhalten einige wichtige Botschaften am Heiligen Stuhl einen eigenen geistlichen Botschaftsrat4*, dessen Aufgabe es ist, die kirchlichen Belange seines Landes in dessen Auftrag zu vertreten. In jedem Fall aber hat auch der Nuntius die Pflicht, nicht nur die Interessen des Heiligen Stuhls gegenüber der Ortskirche geltend zu machen, zu denen er gesandt ist, sondern auch umgekehrt deren Anliegen vermittelnd dem Papst und der Römischen Kurie zu unterbreiten, und er wird dies aufgrund seiner unabhängigeren und vielleicht auch unparteiischeren Stellung auf breiterer Basis besser leisten können als irgendein bischöflicher Prokurator, der in größerer Gefahr sein könnte, seine Vollmachten zu überschätzen und sich von bestimmten Strömungen vereinnahmen zu lassen. 47 Vgl. ,,c) Procurator permanens Ecclesiae particularis. In civitatibus, ubi relation diplomatic viger nuntius apostolicus, vel internuntius residet, qui uan ex parte amicitiam fovet Ecclesiam inter Statum, altera vero ex parte inspectionem quondam exercet super Ecclesiam particularem. Viceversa, episcope universalis Ecclesiae ita concurrere possent ad adiuvandum Romanum Pontifìcem in suo arduo muñere perficiendo. ut sicuti singuli provinciáé religiosae faciunt. Romáé haberent suum permanentem procuratorem episcopali dignitate constitutum, qui, tamquam procurator et representans illius Ecclesiae particularis, in omnibus negotiis, quae respectivum regnum spectant, interrogandus esset ante decisionem. Verum est nunc quoque in Curia Romana existere referents pro diversis Ecclesiis particularibus, ¡Hi autem munus suum magni moment, sine experiential in circumstantiis specialibus, adimplere difficulter possunt.“ AS II. 5, S. 348-349. 48 Ein geistlicher Botschaftsrat ist üblicher Weise die Abteilung einer Botschaft zum Heiligen Stuhl, die aus einem festen Mitarbeiterstab besteht, die den Botschafter in kirchlichen Angelegenheiten berät, die Kontakte zur Kurie pflegt und auf Vorschlag der Bischofskonferenz des Landes entsandt wird. Vgl. die Website der Deutschen Botschaft zum Heiligen Stuhl in: http://www.vatikan.diplo.de/