Folia Theologica et Canonica 4. 26/18 (2015)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Rolle des sakralen Ortes und der sakralen Gemeinschaft in der Pastoration

DIE ROLLE DES SAKRALEN ORTES UND DER SAKRALEN GEMEINSCHAFT... 35 im allgemeinen der örtliche Ordinarius, auf die im liturgischen Recht bestimmte Weise.46 Das geltende Recht überlässt diese Frage praktisch den liturgischen Gesetzen. Wegen pastoraler Gründe ist die Genehmigung des Bischofs weiteren Bedin­gungen untergeordnet: 1 ) Bevor der Diözesanbischof zur Errichtung der Kirche seine Zustimmung gibt, muss er sich den priesterlichen Senat und die Meinun­gen der Rektoren der Nachbarkirchen anhören (denn die Rechte von diesen be­einträchtigt werden können). Die vom Kanon verlangten Meinungen sind Vor­aussetzungen für die Gültigkeit, auch in dem Falle, wenn sich der Bischof nach einer vernünftigen Überlegung auch gegen diese Meinungen entscheiden kann.47 2) Nach dem Anhören dieser Meinungen muss der Bischof die Angelegenheit so beurteilen, ob der Bau der neuen Kirche in der Tat dem Wohl der Seelen dient (er hat also nicht nur einen stadtverschönenden und schmückenden Charakter), 3) und ob die zur Erbauung der Kirche und zum Gottesdienst notwendigen Mit­tel nicht fehlen. Eine weitere erwägenswerte Sache ist es für den Bischof, wenn er eine Kirche bauen lässt, deren Dienst versogt werden muss, man braucht also einen Priester. Während des Baus einer Kirche müssen all die Mittel und Einrichtungs­gegenstände besorgt werden, die zur bestimmungsmässigen Benutzung der Kir­che unentbehrlich sind. So muss sie haben: Beichtstuhl, Baptisterium (in einer Pfarrkirche!).4* Wenn auch nicht unbedingt notwendige, jedoch erwünschens- werte Mittel und Orte sind die folgenden: die Sakristei, die Orgel, die Kapelle, die Glocken, der Chor, eventuell der Friedhof neben der Kirche.49 Der östliche Codex schreibt nicht vor, dass sich der Bischof die Meinungen von bestimmten Organen anhören müsste, bevor er den Bau einer Kirche ge­nehmigen würde. Nach dem Can. 611 n. 3 wenn der Diözesanbischof einem Ordensinstitut zu­gestimmt hatte, auf dem Gebiet seiner Diözese ein eigenes Flaus zu bauen, bringt diese Ermächtigung ipso iure auch mit sich, dass das Ordensinstitut eine eigene Kirche hat, wo es den heiligen Dienst ausübt. Damit die Kirche jedoch an einem bestimmten Ort errichtet werden kann, braucht man eine weitere Zu­stimmung desselben Diözesanbischofs. Die Errichtung der Kirche bringt nicht automatisch mit sich, dass sie zur gleichen Zeit auch eine Rechtspersönlichkeit erhielte. Das ist überhaupt nicht begründet, wenn die Kirche einer juristischen Person gehört (z. B. Pfarrei, Or­densinstitut). 46 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 251. 47 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 252. 48 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 255-258. 49 Vgl. Mosconi, M., Chiesa e chiese, 258-259.

Next

/
Thumbnails
Contents