Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)

IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?

UNCTIO INFIRMORUM PRO INFANTIBUS? 147 Wir erblicken darin eine evidente Verbindung dieses Sakramentes mit der Sühne und der „Reinigung” von den sog. reliquiae peccati39. Ähnlich argumen­tieren die von Cappello angeführten, oben erwähnten Theologen. Suarez fügt noch hinzu, dass eine solche Praxis (Spendung der Krankensalbung an Kin­der) dem Usus der Kirche widersprechen würde und dass sie irrational wäre. F. X. Wemz und P. Vidal befürworten die Weigerung der Spendung an Kinder, indem sie feststellen: „Dignum atque legitimum subiectum huius sacramenti vivorum est sane infirmus, qui conscius peccati mortalis ante extremam unctio- nem ex generali Ecclesiae consuetudine sacramenta poenitentiae et eucharis- tiae rite suscepit”, sie fügen aber noch hinzu: „At non sunt excludendi pueri ante prímám communionem (,..)”40. Es ist eine Bemerkung, der man Aufmerksam­keit schenken sollte, obwohl sie die negative Meinung der Autoren quoad in­fantes41 nicht ändert; die Pflicht dagegen, vor dem Empfang der Erstkommunion die Beichte abzulegen, setzte den Vemunftgebrauch voraus und dem Beicht­vater stand das Recht zu, zu beurteilen, ob das Kind entsprechend vorbereitet und disponiert ist, die Eucharistie zu empfangen42. Derselben Meinung ist auch H. Jone, der den Anspruch des Vernunftgebrauchs mit der Fähigkeit identifi­ziert, lässliche Sünden zu begehen. Die Notwendigkeit des Vemunftgebrauchs wird mit dem Ziel dieses Sakramentes begründet: es handelt sich nicht nur um Hilfe, Leiden zu ertragen, sondern auch darum, die eventuellen Sünden zu til­gen, die sein Gewissen immer noch belasten. Ähnlich wie bei den sonstigen Autoren ist der Aspekt reliquiae peccati dominierend43. Der sonst hervorragen­de Kommentator des CIC (1917) K. Mörsdorf trägt bedauerlicherweise zum Verständnis des Subjekts der Krankensalbung nichts Neues bei44. Nach meiner Auffassung belegen die oben skizzierten Meinungen der Kom­mentatoren des CIC (1917) hinsichtlich der zur Debatte stehenden Frage ihre negative Einstellung gegenüber der Spendung der Krankensalbung an Kinder zur Genüge. 39 Ausführlicher zu diesm Thema: Bartoszek, A., Sakrament namaszczenia chorych a dzieci, 171-172. 40 Wernz, F. X. - Vidal, P., lus canonicum ad Codicis normám exactum, IV: De rebus, Romae 1934. 196. 41 Das Problem der Erstkommunion der Kinder hat die Kongregation für Sakramentendisziplin in ihrem Dekret Quam singulari vom 8.08.1910 (AAS 2 [1910] 557-583) eindeutig geregelt. Dies ist der einzige Beleg, den der Can. 854 § 4 CIC (1917) anführt. Der Inhalt dieses Dokumentes korrespondiert vollkommen mit dem Ziel des Pontifikates des Papstes Pius X, Omnia instaurare in Christo-, vgl. Vermeerch, A. - Creusen, J., Epitome Iuris Canonici, II. Brugiis, 1934.5 81. 42 Ebda., 80. 43 Gesetzbuch des kanonischen Rechtes. Erklärung der Kanones, Paderborn-Wien-Zürich 1940. 156-157. 44 Mörsdorf, K., Kirchenrecht, München-Paderborn-Wien, 1958.10 95-96. Selbst Th. Schneider drückt bedauerlicherweise eine solche Meinung aus - s. Zeichen der Nähe Gottes. Grundriss der Sakramententheologie, Mainz 1979. 233.

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