Folia Theologica et Canonica 3. 25/17 (2014)
IUS CANONICUM - Bronislaw W. Zubert, OFM, Unctio infirmorum pro infantibus?
136 BRONISLAW W. ZUBERT, OFM zum Erliegen bringen, die dem ersten angeführten Kanon entspringen. Im Kontext dieser Vorschriften wirft sich die Frage auf, warum einem Kind, das sein siebtes Jahr noch nicht erreicht hat - zumal kein Zweifel darüber besteht, dass es den Vemunftgebrauch nicht erlangt hat - die Krankensalbung nicht gespendet werden darf. Ist eine solche Vorschrift genügend fundiert und stimmt sie mit der Sakramentenlehre der heutigen Kirche in Bezug auf das hier in Frage kommende Sakrament überein? Darüber hinaus liegt die Vermutung nahe, dass eine solche Regelung das Prägemal des älteren Verständnisses der ex trema unctio trägt: „(...) hoc sacramentum per se non sit necessitate medii ad salutem (...)” - Can. 944 CIC (1917); noch im Schema De sacramentis von 1975 wurde der Kanon des Pio-Benediktinischen Codex wortwörtlich angeführt. Eine solche Auffassung entsprach der damaligen Sakramentologie, doch das aktuelle theologische Verständnis, das etwa in Can. 998 enthalten ist, ist durchaus von dem älteren verschieden und im Vergleich dazu wesentlich vertieft. Die aktuelle Version des Kanons enthält bereits das Schema CIC 1980 (Can. 955) sowie das Schema CIC 1982 (Can. 1002), was nach meiner Auffassung ein positives Resultat der von der Redaktionskommission vollzogenen Aufnahme der vom Papst Paul VI. veröffentlichten Apostolischen Konstitution Sacram unc- tionem infirmorum. De sacramento unctionis infirmorum (30.11.1972)3 sowie des von der Kongregation für den Gottesdienst veröffentlichten Ordo unctionis infirmorum (7.12.1972)4 ist. Um das Ziel zu verfolgen, auf die oben gestellten Fragen eine Antwort zu geben, eine eventuelle Fösung für die bestehenden Zweifel in Bezug auf das Wesen der Krankensalbung anzubieten sowie neue legislative Regelungen vorzuschlagen, scheint es angebracht, über das theologische Verständnis dieses Sakramentes zu reflektieren (I), eine kritische Auslegung von Cann. 1004- 1006 vorzunehmen (II) sowie einen legislativen Vorschlag zu formulieren, der den Erwartungen der Laien und Seelsorger entsprechen würde (III). Green, Th. J. (ed.), New Commentary of the Code of Canon Law, Mahwah N. Y. 2000.2 1187-1188. A. Marzoa führt dagegen ganz deutlich das Dekret Promulgato Codice (S. Codex Iuris Canonici. Kodeks Prawa Kanonicznego. Komentarz [Uniwersytet Navarra w Pamplonie. Edycja polska na podstawie wydania hiszpaiiskiego, red. Majer, P.], Krakow 2011. 748). Daher scheint es mir wichtig, dieser Frage einen kurzen Beitrag zu widmen. 3 Vgl. Die heilige Krankensalbung (30.11.1972), in Rennings, H. - Klöckener, M. (Hrsg.), Dokumente zur Erneuerung der Liturgie, Kevelaer 1983. I: Dokumente des Apostolischen Stuhls 1963-1973. 1210-1214. 4 SC. Cultu Divino, Decr. Ordo Unctionis infirmorum eorumque pastoralis curae, in AAS 65 (1973) 275-276 (im Weiteren als: OUI), Typis Polyglottis Vaticanis 1972. Die dt. Fassung: Liturgische Ordnung der Krankensalbung, Nr. 12, in Dokumente zur Erneuerung der Liturgie (s. Anm. 2; vgl. SC. Cultu Divino, Decr. Quo vacatio legis de Ordine Unctionis informorum prorogatur, in ComCan 6 (1974) 28.