Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Erwägungen über die Strafe, mit besonderer Hinsicht auf die Todesstrafe - katholisch Betrachtet
61 ERWÄGUNGEN ÜBER DIE STRAFE, MIT BESONDERER HINSICHT... Staatsmacht und anderen irdischen Mächte erreicht?69 Das heißt, ob sie sich auch auf die Todesstrafe erstreckt?70 Auch auf die Staatsmacht bezieht sich das Prinzip von „neminem laede, das heisst verletze keinen ungerecht”.71 In diesem Kapitel legen wir kurz die Geschichte dieser Strafart dar, dann untersuchen wir einzeln die für und gegen sie vorgebrachten Argumente, nachher suchen wir die Antwort auf die Frage, ob die Todesstrafe wirklich erwün- schenswert und wirksam sei, das heißt ob sie alle Ziele der Strafen verwirkliche. Zum Schluss versuchen wir die Frage zu beantworten, ob diese Strafart ihre praktische Daseinsberechtigung für immer verloren habe. 7. Kurze Vorstellung der Geschichte der Todesstrafe Aus dem Studieren der Geschichte der Todesstrafe (poena capitis seu capitalis, vel supplicium ultimum) lässt sich folgern, dass das einerseits eine universelle Erfahrung ist, das heisst diese Strafe in jedem Zeitalter zu finden ist,72 andererseits es zeigt uns auch, dass die Beantwortung der Frage des Erlaubt seins der Todesstrafe entweder durch den Zeitgeist oder durch die übertriebene oder vorzeitige Ausübung von den einzelnen Völkern oder Staaten zerstört wurde,73 oder durch sie gerade dabei geholfen wurde.74 Zur gleichen Zeit ist diese 69 Im Zusammenhang damit bemerken wir, dass die Staatsmacht „nicht das Recht hat, die Sünde, falls sie ein Angriff gegenüber Gott ist, zu bestrafen, und hat auch nicht das Recht, die von dem Einzelnen als Privatperson verletzte Ordnung wiederherzustellen. Dieses Recht von ihr erstreckt sich nur auf die gesellschaftliche Ordnung. Die Staatsmacht darf nur darum und ausschliesslich in dem Masse menschliche Sünden vergelten, falls das für das geregelte Gesellschaftsleben erwünschenswert ist. Die Notwendigkeit für das Allgemeingut ist also Grundlage, Regel und Richtschnur des staatlichen Strafrechtes”. Vgl. Cathrein, V., Erkölcsbölcselet, II. 624. 70 Vgl. Cathrein, V., Erkölcsbölcselet, II. 629. 71 Vgl. Éder, L., A halálbüntetés története és ethikai bírálata [Die Geschichte und ethische Kritik der Todesstrafe], in Wolkenberg, A., A Pázmány Péter Tudományegyetem Hittudományi Kara Erkölcstudományi (Missziologiai) Szemináriumának dolgozatai [Arbeiten des Moral wissenschaftlichen (Missiologischen) Seminars der Theologischen Fakultät der Katholischen Péter- Pázmány-Universitat], I. Budapest 1931.59. 72 Vgl. Guzzetti, G. B., Morale individuale (Compendio di morale 2), Milano 1982. 125 73 Die gesellschaftliche Verwirklichung der die einzelnen Zeitalter bestimmenden führenden Ideen geschah niemals und wird wahrscheinlich auch nie vollkommen ohne Zawng geschehen: „Ein Beispiel für das Unterscheiden von Lehre und Praxis kann im allgemeinen die geschichtliche Verwirklichung der Ideale sein, was im Falle von keinem Ideal ohne eine bestimmte Härte und Grausamkeit möglich ist, sowie ohne die Gewalt über den Tatsachen, nicht einmal dann, wenn ein Ideal gerade die Blumen des Lebens zerstörende und die wirkliche Situation nicht berücksichtigende Härte und Gewalt am meisten beurteilen würde”. Vgl. Noszlopi, L., Világnézetek lélektana, 100. 74 Vgl. Manser, G. M., Angewandtes Naturrecht. (Thomistische Studien III), Freiburg in der Schweiz 1947. 22-25.