Folia Theologica et Canonica 2. 24/16 (2013)
IUS CANONICUM - Elmar Güthoff, Der vordem Staat erklärte Austritt aus der Kirche in Deuschland angesichts von Entscheidungen und Verlautbarungen aus dem Jahr 2012
DER VOR DEM STAAT ERKLÄRTE AUSTRITT AUS DER KIRCHE ... 245 • Durch dieses Allgemeine Dekret wird ausnahmslos jeder Kirchenaustritt erfasst, egal ob er aus Glaubens- und Gewissensgründen oder aus einer nachgeordneten Motivation heraus erfolgt. • Nach der Erklärung des Kirchenaustritts hat der zuständige Pfarrer den Ausgetretenen mit einem pastoralen Standardschreiben zu einem Gespräch einzuladen, das die Rücknahme der Austrittserklärung zum Ziel hat22. Welche Disziplinarmaßnahmen ziehen sich nach dem Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz diejenigen zu, die aus der Kirche ausgetreten sind? a) Verbot des Sakramentenempfanges Wer vor dem Staat den Austritt aus der Kirche erklärt, darf die Sakramente nicht mehr empfangen. - Das wird auch in der Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens vom 22. 12. 1969 festgestellt23. Wer seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat, dürfte nicht hinreichend disponiert sein für den Empfang der Sakramente24. Dass dem aus der Kirche Ausgetretenen auch die Spendung der Sakramente verboten ist, wird in diesem Dekret nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus den nachfolgend genannten Konsequenzen25. 22 „Ziel dieses Gespräches ist die „volle Wiedereingliederung in die kirchliche Gemeinschaft“, „die Versöhnung mit der Kirche und die Rückkehr zur vollen Ausübung der Rechte und Pflichten“ (DBK, Allgemeines Dekret 2012 [Anm. 17], Nr. 6). Wenn im Rahmen dieses Gespräches „aus der Reaktion des Gläubigen, der den Kirchenaustritt erklärt hat, auf einen schismatischen (...) Akt zu schließen ist, wird der Ordinarius dafür sorgen, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen“ (ebd.); auch an dieser Stelle setzt die DBK den Kirchenaustritt nicht mehr mit einem Schisma gleich. - Eine Überarbeitung des Standarschreibens zur Einladung zu diesem Gespräch wurde von der DBK im November 2012 initiiert (has, Neuer Brief an Ausgetretene, Bischöfe wollen versöhnlicher auf Kirchenaustritt reagieren, in Münchener Kirchenzeitung 105 (2012), Nr. 48 vom 25. 11. 2012, S. 5. 23 Vgl. oben Anm. 14. 24 Der Empfang der Firmung und des Bußsakramentes setzen die rechte Disposition voraus (cc. 889 § 2, 987). Wer offenkundig in einer schweren Sünde verharrt, darf die Eucharistie und die Krankensalbung nicht empfangen (cc. 915, 1007). Im Hinblick auf das Sakrament der Ehe vgl. Anm. 25, Sätze 2f, 5. 25 Die Sakramente der Taufe und der Weihe können in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. - Im Hinblick auf die Ehe wird präzisierend festgestellt: „Damit aus der Kirche ausgetretene Personen eine kirchliche Ehe schließen können, muss die Erlaubnis zur Eheschließungsassistenz beim Ortsordinarius eingeholt werden. Diese setzen Versprechen über die Bewahrung des Glaubens und die katholische Kindererziehung voraus“ (DBK, Allgemeines Dekret 2012 [Anm. 17], 2., vgl. die Erläuterung zu 2.). Das Verb „können“ wäre hier durch „dürfen“ zu ersetzen, denn die ohne Erlaubnis vorgenommene Eheschließung eines aus der Kirche Ausgetretenen wäre gültig. Der aus der Kirche Ausgetretene wird im Hinblick auf eine Eheschließung wie der nicht katholische Partner einer konfessionsverschiedenen Ehe behandelt. - Das Allgemeine Dekret verweist in diesem Zusammenhang nur allgemein auf c. 1071 (vgl. ebd.); in Betracht kommt hier nur § 1,4°, wo ein Trauungsverbot für denjenigen statuiert wird, „der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist“ (ebd.), was man im Hinblick auf den aus der Kirche Ausgetretenen nicht allgemein unterstellen darf.