Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

DIE TUGEND DES GEHORSAMS ALS GRUNDLAGE DES KLERISCHEN... 61 reits verlassen hat).128 Ein eigenartiges Organ dieser Zuverlässigkeit ist das Lehramt der Kirche, dessen Stärke das Primat des Papstes und die Infallibilität ist. Gegen allen Anschein „verlor das Gewissen mit der Verkündung des Dog­mas der allgemeinen kirchlichen und päpstlichen Infallibilität überhaupt nicht an Bedeutung. Ganz im Gegenteil: das Gewissen kann in äußersten Fällen die letzten Anhaltspunkte finden. Die genaue Beschreibung der kirchlichen Infalli­bilität erstreckt sich nur auf das Gebiet, wo das Gewissen vollkommen eine si­chere Leitung braucht, im Gegenteil zu dem Gebiet, auf dem unter Umständen ein Widerspruch zwischen dem Gewissen und der kirchlichen, nicht unfehl­baren, aber richtige Richtlinien gebenden Autorität besteht“.129 Wie ist die Lage, wenn Person und Institut in Konflikt geraten? In solchem Falle kommt die Vermutung der Richtigkeit des Urteils des Institutes zu (was mit dem Beweis des Gegenteils für den bestimmten Fall, und ausschließlich für den bestimmten Fall hinfällig wird). Warum ist das so? Weil das Institut ihre falschen Entscheidungen korrigieren kann. Die Person vermag das dagegen be­züglich der Gemeinschaft schwerlich zu tun, denn, wenn die unschuldig bloß­gestellte Person wegen des persönlichen Beleidigtwerdens aus der Kirche aust­reten würde, würde die Gemeinschaft der Kirche unvermeidlich in Sekten zerfetzen, was für die Kirche als Gemeinschaft die größte Gefahr bedeutet.130 Die Entscheidungen vom solche Rechtsstreite beendenden höchsten Forum sind gleichfalls im Gewissen verbindlich. In der Verbindung zwischen dem Untergebenen und dem Vorgesetzten, wie wir das schon oben erläutert haben, hat der Untergebene keine Gehorsams­verpflichtung in dem Fall, wenn der Obere so etwas befehlen würde, was sei­nen Wirkungskreis überschreitet, oder wenn er offensichtlich Sünde befehlen würde, oder wenn er bei seiner Entscheidung augenscheinlich ungerecht wäre. Wann jedoch dieser Tatbestand vorhanden ist, entscheidet die zu Gehorsam verpflichtete Person nicht automatisch. Falls es Zweifel besteht, soll er gehor­chen, beziehungsweise wenn er sich auf sein Gewissen beziehend den Befehl verweigert, muss er die Folgen übernehmen. 128 Falls ein katholischer Gläubiger den Glauben verlässt, den er früher schon selbstbewusst er­kannt hat, bezieht sich dieses Prinzip ausschliesslich auf ihn: extra ecclesiam nulla salus est. Dieses Prinzip ist gegen allen Anschein „die humanste Lehre, weil sich das verurteilende Urteil nur auf diejenigen bezieht, die sich wegen ihrer eigenen Sünden ausserhalb der Kirche befinden, das heisst die die Wahrheit der Kirche kennengelernt haben und in sie trotzdem nicht eintreten. Andererseits gehören zur Kirche nicht nur diejenigen, die dorthin mit dem Empfang der Taufe wirklich eingetreten sind. Millionen von Menschen gehören zur Kirche in Votum. Und dieses Votum ist nichts anderes, als ein Entschluss der Seele, der in der Bereitschaft besteht, all das zu machen, was Gott für den Gewinn des Heils vorschrieb. Falls diese Bereitschaft und Aufrichtig­keit vorhanden ist, wird Gott diese Seele ohne jeden Zweifel nicht verdammen. So äusserte Papst Pius IX. in seiner Allokution vom 9. Dezember 1854“. Vgl. Sankovics, I., A lelkiismeret- szabadsäg, 19. 129 Vgl. Häring, B., Krisztus törvénye, I. 165. '30 vgl. Tarjányi, Z., Az erkölcsteológia története és alapfogalmai, 122.

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