Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

42 GÉZA KUMINETZ anderes Mittel, die Bedürfnisse zu befriedigen, als die Bestimmung des Kleri­kers für das gegebene Amt. b) das Fehlen des kanonischen Hindernisses: der Kleriker ist gesund, man braucht vor dem Hass des Volkes keine Angst zu ha­ben, dem Kleriker droht keine Gefahr, von der seine Seele den Schaden hätte; beziehungsweise wenn der Kleriker kein Amt hat, das mit dem in Aussicht ge­stellten Amt unvereinbar ist (incompatibilitas officiorum).6* Die Beurteilung von solchem Hindernis geht nicht mehr mit einer Aus­schließlichkeit an den Ordinarius an, wie die Beurteilung der früheren Voraus­setzung, das heißt die der Bedarf der Kirche. Und zwar darum nicht, weil es sich oft um persönliche und innere verhindernde Umstände handelt, die nur der Kleriker selbst kennen kann.64 65 66 Hier muss also der Ordinarius eine große Men­schenkenntnis und Weisheit bezeugen, um die entsprechende Entscheidung treffen zu können. Immerhin kann als Grundprinzip auch hier festgestellt wer­den, dass es den Ordinarius angeht, letztendlich zu beurteilen, welche physi­schen, moralischen oder geistigen Schäden bzw. Vorteile aus seiner Verordnung bezüglich des Klerikers oder der Kirche entstehen können.“ Auch wenn die Annahme des Befehls schwierig ist, soll sich der Kleriker der unbefugten und respektlosen Beurteilung des Vorgesetzten, beziehungsweise des öffentlichen Murrens enthalten. Der Zweifel des Klerikers kann zur gleichen Zeit begründet sein, und zwar dass der Befehl des Oberen äußerst unwürdig und ungerecht war. Was ist bei solchem Zweifel zu tun? Bei seiner Anordnung kann nicht nur der Ordinarius ins Dilemma geraten, sondern auch der Kleriker im Zusammen­hang des Gehorsams. Der Grundsatz, dass dem Oberhirten gehorcht werden 64 Bezüglich der Unvereinbarkeit der Ämter kann das kanonische Recht auf taxatíve Weise die Fälle aufzählen, in denen der Gesetzgeber ausdrücklich so verordnete, dass das bestimmte Amt mit einem anderen bestimmten Amt wegen Zeit, Gegenstand, Kompetenz, der Natur der Sache oder wegen der Umstände unvereinbar ist. Da das Recht es nicht verbietet, kann der Bischof darüber hinaus mit bestimmten Ämtern so umgehen, dass sie aus einem spezifischen Grund in­kompatibel sind. Das beinhaltet entweder das partielle Recht oder die gesetzliche Rechtspraxis oder nur eine tatsächliche Praxis, das heisst die Untergebenen des Bischofs kennen seine dies­bezügliche Regierungseinstellung. 65 Vgl. Conte A Coronata, M., Institutiones iuris canonici, I. 215. 66 Wir bemerken, dass „das Versetzungsrecht des Bischofs nicht willkürlich ist. Das amovibilis ad nutum ist mit dem amovibilitas arbitraria nicht identisch, auch nicht mit dem fraudulenta remo­tio, wie das die Jouristen behaupten. Jede Versetzung muss absque dolo et non ex odio Vorge­hen. (...) Ferner muss sich jede Versetzung aus gerechtem Grund, ex justa cause vollziehen. Das verlangt das Wohl sowohl der Gläubigen als auch des Priesters. Der gute Ruf des Priesters nämlich, der auffallend oft und ohne jeglichen Grund versetzt wird, erleidet unbedingt Schaden; andererseits ist die häufige und unbegründete Versetzung der Seelsorger auch mit den Interessen der Gläubigen (bonum animarum) entgegengesetzt, weil es eine Grundvoraussetzung für die wahre und wirksame Pastoration ist, dass sich der Gläubige und sein Priester gegenseiüg ken- nenlemen und auf diese Weise eine intime Beziehung zwischen ihnen entwickeln und formen können, die zwischen dem Beichtvater und seinen Kindern bestehen soll“. Vgl. Scheffler, J., A világi papok kánoni engedelmessége, 91.

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