Folia Theologica et Canonica 1. 23/15 (2012)

SACRA THEOLOGIA - Géza Kuminetz, Die Tugend des Gehorsams als Grundlage des klerischen das Heißt des kanonischen Gehorsams

40 GÉZA KUMINETZ Im früheren Codex wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Kleriker nach der Heiligkeit mehr streben sollen, als die Laien.55 Und das bezog sich auf die hel­denhafte Ausübung von allen Tugenden, darunter auch auf den Gehorsam. Die Erfüllung jeder Pflicht gehört eigentlich auch zur Kategorie des Gehorsams, also alle klerischen Pflichten.56 II. Der Gehorsam im Lichte des kanonischen Rechtes Bisher haben wir die Tugend und Ausbildung des Gehorsams erörtert. Wir sind zu dem Punkt gekommen, wo wir, die Tugend des Gehorsams vorausgesetzt, den vom kanonischen Rechtes verlangten Gehorsam, genauer gesagt den kle­rischen und mönchlichen Gehorsam skizzieren können, dessen nähere Grund­lage die Weihe und Inkardination ist, beziehungsweise der klerische Zustand, schließlich das Ordensgelübde.57 1. Der kanonische Gehorsam der Kleriker Bezüglich des Gehorsams bezeichnete der Codex vor allem den Papst und sei­nen eigenen Ordinarius als Hauptautoritäten, aber hierher sind auch alle gesetz­lichen Vorgesetzten zu zählen. Zur gleichen Zeit hat der Gehorsam auch bezüg­lich der Glaubenslehre eine Bedeutung, weil der Kleriker, als Diener Christi, gleichzeitig auch Diener der Kirche ist, der nicht in seinem eigenen Namen re­det, deshalb muss er nach der Lehre und im Geiste der Kirche denken und spre­chen. Mitfühlend mit der Kirche (sentire cum Ecclesia). Immerhin ist auch der kanonische Gehorsam kein blinder und grenzenloser Gehorsam. Er setzt immer die positive Einstellung und die Schaffensfreude des Klerikers voraus, und von der Seite des Vorgesetzten das Prinzip der vernünftigen Anordnung. Der Bereich des Gehorsams wird durch die Wissenschaft des kanonischen Rechtes auf all­gemeine und spezifische Weise bestimmt. So werden die Grenzen des kanoni­schen Gehorsams im Allgemeinen vom Naturrecht und von dem positiven kirch­lichen Gesetz gezogen. Das bedeutet, dass der zuständige Vorgesetzte niemals etwas befehlen darf, was dem göttlichen Gesetz, dem Recht und dem kanoni­schen Recht (Vorschrift oder Verbot) entgegengesetzt ist. Dieser Befehl kann 55 Vgl. 124. k. CIC (1917): „Die Kleriker sind verpflichtet, ein heiligeres äusseres und inneres Le­ben zu leben als die Laien, und ihnen in Tugenden und guten Taten ein Beispiel zu geben“. Diese Vorschrift hat vorzüglich ausgedrückt, dass der Verkörper der Autorität viel mehr verpflichtet ist, das moralische Ideal zu verkörpern, denn das gibt ihm sein wahres moralisches Kapital. 56 Dazu zählen wir die Pflichten, die aus dem Lebensstand, Arbeitplatz und aus eventuellen Auf­trägen stammen. 57 Vgl. Erdő, P., Egyházjog [Kirchenrecht] (Handbücher Szent István 7), Budapest 2005.4 240.

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