Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

DIGNITAS CONNUBII 129 gung 1. Instanz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese dann einen Beitrag zur richterlichen Meinungsbildung zum Dekret abgeben. Ginge es in der 2. Instanz einfachhin nur um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzli­chen Urteils, wären die Bemerkungen als Auseinandersetzung mit der Sache in materieller Hinsicht freilich verzichtbar. Art. 279 § 2 und 56 § 4 DC sprechen den Bandverteidigern nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zu, gegen Urteile der eigenen Instanz Berufung einzu­legen, wenn diese nach ihrem Urteil nicht hinlänglich substantiell sind. Die Sa­che ist also für den defensor nicht mit Ablieferung der Bemerkungen nach c. 1432 oder c. 1682 erledigt. Er muss auch die Urteile und Dekrete seiner Instanz einer kritischen Relektüre unterziehen, diese dann aber nicht dokumentieren. Wenn ein Urteil oder ein Dekret nicht hinlänglich substantiert ist, müssen die Defensoren das in ihrer Berufungsbegründung freilich argumentativ schlüssig erhellen. Mit dieser Regelung kehrt das PCI zur traditionell stärkeren prozess­rechtlichen Stellung des Defensors zurück, wie sie seit der Einführung dieses Amtes bis zum CIC/1983 bewahrt, seither aber mancherorts systematisch seiner den favor matrimonii schützenden Funktion entkleidet worden ist. 2. Kriterien zur Beweisführung Von herausragender Bedeutung in den kirchlichen Eheverfahren bleibt die Beweissicherheit bzw. Beweisbarkeit des Klagevortrags. Die Artt. 155-216 DC über die Beweise und die Beweismittel liefern nach Ansicht der römischen Ku­rie ein Instrumentarium zur objektiven Wahrheitsermittlung. Diese ist erforder­lich, damit die Anforderung der cc. 1060, 1608 § 1 CIC erfüllt werden kann. An dieser Stelle ist noch einmal auf die Beweislastregel von Art. 156 § 1 hin­zuweisen, die nahezu wörtlich auf c. 1526 § 1 CIC verweist. Diese Regel schiebt dem Kläger nicht die alleinige Verantwortung für die Beweiserhebung zu, stellt ihn aber in die Verantwortung, alles in seinen Kräften stehende zu tun, das erfor­derliche Beweismaterial beizubringen. Insofern schützt die Offizialmaxime im Eheprozess nicht den Untätigen. Sie exkulpiert aber auch nicht das Gericht. a. Beweiserhebung durch Aussagen verfahrensbeteiligter Personen Grundlegend stellt sich Art. 169 DC mit seinen Anforderungen an die Inter- rogatorien dar. Er wiederholt c. 1564. Die Norm stellt also eine Vergewisserung der bestehenden Rechtslage dar. Sie bedeutet zweierlei: 1. Interrogatorien sind unabdingbar. Das freie Gespräch des Vernehmungsrichters ersetzt nicht den in­haltlich in Art. 169 umschriebenen Fragenkatalog. 2. Die Fragen sollen, wie schon c. 1564 betont, offen und nicht verfänglich, kurz, klar und vor allem nicht suggestiv gestellt werden. DC legt auch weiter Wert auf die mündliche Anhö­rung von Parteien und Zeugen. Das Verbot der Vorabmitteilung der Fragen (Art.

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