Folia Canonica 8. (2005)

STUDIES - Matthias Pulte: Die Instruktion des päpstlichen Rates zur Interpretation der Gesetzestexte, Dignitas Connubii vom 25.1.2005 - die neue EPO zum CIC/1983

126 MATTHIAS PULTE Rechtsauffassung wird in der bisher erschienenen Literatur nicht kritisiert.17 In der Praxis könnten sich aber gerade hier vor allem an kleineren Gerichten perso­nelle Engpässe ergeben. Wie dem auch sei: Der Normzweck ist ersichtlich. Es geht darum, dass durch die dem Verfahren vorausgehende Beratung nicht schon auf den Verfahrensverlauf auch nur indirekt Einfluss genommen und der Richter der Befangenheitseinrede ausgesetzt wird. b. Vorsitzende Richter Verschiedentlich ist vor allem aus der Gerichtspraxis mit Blick auf die cc. 1421 § 3 und 1426 § 2 die Frage gestellt worden, ob Laien wenigstens ad causam zu Vorsitzenden Richtern bestellt werden können. Die kodikarische Rechtslage wurde diesbezüglich als unsicher charakterisiert. Auch in der Literatur wird da­her bisweilen die Ansicht vertreten, dass Laien dieses Amt ausüben können.18 Die Apóst. Signatur hat hingegen in einer Einzelentscheidung aus dem Jahr 1996 hervorgehoben, dass eine solche Rechtspraxis unzulässig sei.19 Da es sich aber um eine Einzelentscheidung gehandelt hat, bei der es in der Hauptsache noch um ein anderes dubium iuris gegangen ist, haben manche Kanonisten diese Ent­scheidung nicht als verallgemeinerbar und verbindlich angesehen. Dieses Argu­ment wiegt um so schwerer, als dass die Apóst. Signatur die gerügte Praxis nicht als nichtigkeitsbegründend iSv c. 1620 n. 1 CIC bezeichnet hat. Eine Auseinan­dersetzung mit V. 1620 n. 2 hat die Apóst. Signatur in diesem Kontext und wahr­scheinlich vor dem Hintergrund von c. 1421 § 2 und dessen strittiger rechtsdog­matischer Begründung nicht unternommen. Art. 46 § 1 DC schafft in dieser Fra­ge einfach eine positiv rechtliche Klärung. Unter Berufung auf c. 1426 § 2 stellt die Norm fest, dass der Vorsitzende eines Richterkollegiums immer ein Kleriker sein muss. Zugleich legt die Norm die Aufgaben des Vorsitzenden fest. Diese un­terscheiden sich in einigen Punkten, vor allem jenen mit prozessualer Außenwir­kung, von denen eines möglichen zu bestellenden Ponens/Relators, der auch Laie sein kann. Die in Dignitas connubii vorgenommene Auslegung der beste­henden Gesetze folgt einer gewissen Logik, wenn die cc. 1421, 1425 § 4 und 1426 zusammen gelesen werden. Für diese Lösung spricht zudem die konziliare UNA-SACRA-POTESTAS Lehre, die auf diesen Fall angewandt, die Ausübung der Rechtsprechungsgewalt an die Weihegewalt bindet. Laien als Richter wirken nach dieser Lehre an der Ausübung der Rechtsprechungsgewalt (im Innenver­hältnis, freilich mit Wirkung für das Außenverhältnis) nur mit. Sie üben diese 17 Cf. K. LüDICKE, Dignitas Connubii, Die Eheprozeßordnung der katholischen Kirche, BzMKCIC 42, Essen 2005, 141. 18 Cf. K. Lüdicke, in MKCIC, c. 1426 Rdn. 5. 19 Cf. Supremum Signaturae Apostolicae Tribunal, Prot.Nr. 268S2/96 VT, Ziff 3, in Periodica 87 (1998), 615.

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