Folia Canonica 7. (2004)

BOOK REVIEWS

BOOK REVIEWS 3Ü5 sich mindestens ein Partner in Umständen befindet, die dem Tod nahe sind, z. B. eine bevorstehende lebensgefährliche Operation. Andere Umstände außerhalb Todesgefahr sind z.B., dass vernünftigerweise vorauszusehen ist, dass der qualifizierte Trauzeuge, d.h. der Priester, in der Frist von einem Monat nicht erreichbar sein wird. Ausreichend ist dabei die morali­sche Gewissheit, dass die Abwesenheit des Priesters so lange dauern wird. Die Ehe ist auch dann gültig, wenn sie in Anwesenheit von Zeugen geschlossen wird, selbst wenn unmittelbar nach der Eheschließung der assistenzberechtigte Amts­träger als qualifizierter Zeuge erreichbar wäre. Zur Gültigkeit der Eheschlie­ßung ist es nicht nötig, dass die Ehepartner darum wissen, dass es sich um eine außerordentliche Form der Eheschließung handelt. Auch wenn sie nur eine Zivi­lehe schließen, wird diese für gültig gehalten, wenn die Ehepartner die Intention, gültig zu heiraten, hatten. Zur Erlaubtheit wird die Anwesenheit eines beliebigen Priesters oder Diakons verlangt, der der Eheschließung assistiert und seinen Se­gen gibt. In den erwähnten Kanones (can. 1116 C1C/83 und can. 832 CCEO) erkennt man einen deutlichen Unterschied nicht nur in Bezug auf die rechtliche Form der Eheschließung, sondern auch in Bezug darauf, wer der Spender des Ehesakra­mentes ist. Im Gesetzbuch der lateinischen Kirche stößt man auf die Andeutung, dass die Ehepartner selbst die Spender des Ehesakramentes sind, obwohl dies in den Kanones nirgends direkt geschrieben steht. Für die lateinische Kirche gilt, dass die Ehe durch den Konsens der Eheleute entsteht. Die Lehre der östlichen Kirchen aber besagt, dass der Spender des Ehesakramentes der Priester ist, der einen heiligen Ritus {ritus sacer) vollzieht. Trotzdem sind auch die Ehepartner wichtig, die nach der Lehre der östlichen Kirche ihren Konsens leisten müssen. Deshalb gelten alle drei als Ehespender, doch trägt jeder seinen spezifischen Teil dazu bei. Die Verlobten sind als Ehespender im Sinne des Ehevertrags zu sehen, der Priester jedoch als Ehespender im liturgischen Sinne, was für die Form der Eheschließung in der ostkirchlichen Tradition absolut notwendig ist. Im Katechismus der katholischen Kirche ist zu lesen, dass in der östlichen Li­turgie der Spender des Ehesakramentes der Priester oder der Bischof ist, der, nachdem er den Konsens der Verlobten erhalten hat, nacheinander den Bräuti­gam und die Braut krönt (Catholicae Ecclesiae Catechismus 1997, Nr. 1623). Zur gültigen Eheschi ießung sind nach Meinung der Kanon isten (J. Prader, U. Navarrete) zwei grundlegende Elemente nötig, der Konsens und die kanonische Form, was in den östlichen Kirchen auch den Segen der Verlobten mit einbe­zieht. Bei einer außerordentlichen Form der Eheschließung ist diese auch ohne die Anwesenheit eines Priesters gültig. Das besagt, dass der Segen des Priesters in der östlichen Liturgie zur liturgischen Form gehört. Deswegen ist die Ehe in solchen Umständen ohne liturgische Form ebenso gültig und erlaubt.

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