Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 37 Die Rechte der Kirche (als solcher), im Unterschied etwa zu den Menschen­rechten, sind insbesondere die von der Kirche im Interesse der Freiheit ihres Wir­kens beanspruchten, zum Teil als iura propria der Kirche bezeichneten Rechte, wie etwa gemäß can. 232; 362; 747 §§1 und 2; 807; 1311; 1213; 1254; 1259; § 1; 140115 „Das Gemeinwohl der Gesellschaft besteht in der Gesamtheit jener Be­dingungen des sozialen Lebens, unter denen die Menschen ihre eigene Vervoll­kommnung in größerer Fülle und Freiheit erlangen können; es besteht besonders in der Wahrung der Rechte und Pflichten der menschlichen Person.”115 116 Die zuständige kirchliche Autorität ist für Ordenspersonen der höhere Obere (vgl. can. 620 CIC),'17 für Bischöfe, die nicht zugleich Religiösen sind, kommt als zuständige Autorität nur die Bischofskongregation in Betracht.118 Bei Prie­stern, die nicht zugleich Religiösen oder Angehörige einer Gesellschaft des apo­stolischen Lebens sind, kann der Ausdruck „zuständige Autorität” sowohl den Inkardinationsordinarius (Ordinarius proprius) als auch den Ordinarius loci be­zeichnen.119 Da die Urteilsbildung entscheidend von der unmittelbaren Kenntnis der gesellschaftlichen, politischen und kirchlichen Situation in dem Gebiet ab­hängt, in dem die politische oder gewerkschaftliche Betätigung ausgeübt wer­den soll, ist der Ortsordinarius als die primär zustehende Autorität im Sinne die­ser Bestimmung anzusehen, auch wenn dieser nicht zugleich Inkardinationsor­dinarius sein sollte.120. 115 Vgl. Vat II DH 4; vgl. J. Listl,§116. Die Lehre der Kirche überdas Verhältnis von Kir­che und Staat, in J. LlSTL - H. SCHMITZ (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Re­gensburg 21999, 1239-1253, 1247-1252. Vgl. G. GÖBEL, Das Verhältnis von Kirche und Staat nach dem Kodex Iuris Canonici von 1983, Berlin 1993. 116 Vat II DH 6 a; GS 26 a. ,I7B. Primetshofer, Ordensrecht (Anm. 64) 154; vgl. can. 672 CIC. 118 Vgl. MP „Pastor Bonus”, Art. 75 und 79. 119 Noch im Schema Novissimum ( 1982) wurde die zuständige Autorität in can. 291 §2 CIC (entspricht dem jetzigen c. 287 §2 C/Q durch einen Verweis auf can. 289 §2 Schema 1982 (entspricht can. 285 §3 des CIC1983) genau festgelegt. Jedoch enthielt c. 289 §2 CIC Schema 1982, auf den verwiesen wurde, im Unterschied zur Fassung im CICI 1983 eine Erlaubnis­möglichkeit bezüglich des dort geregelten Verbotes der Teilhabe von Klerikern an öffentli­chen Ämtern mit Teilhabe an weltliche Gewalt. Die hier einschlägige Kompetenzformel lau­tete dort: „...licentia indigent tum Ordinarii proprii, tum Ordinarii loci in quo ...exercere in­tendunt”. In der Endrevision wurden, wie erwähnt, alle Erlaubnismöglichkeiten aus can. 289 §2 CIC Schema 1982 (Teilhabe an weltlicher Gewalt) eliminiert. Folglich konnte auch der Verweis auf diese Klausel im damaligen can. 291 §2 CIC (jetzt: can. 287 §2 CIC) nicht auf­recht erhalten werden. An seine Stelle wurde aber nicht die Doppelkompetenz, die im Schema 1982 vorgesehen war, übernommen, woraus zu schließen ist, dass nach dem CIC/1983 nur mehr eine Autorität zuständig sein soll. CELEGHINI, Obligationes (Anm. 40) weist auf die be­reits während der CIC-Revision offenkundig gewordene Auslegungsschwierigkeit hin, bietet jedoch keinen Ansatz für eine Antwort. 120 Davon bleibt unberührt, dass bei vorübergehender Tätigkeit eines Klerikers mit Erlaub­nis des eigenen Diözesanbischofs in einer anderen als seiner Inkardinationsdiözese die in can.

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