Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

30 HELMUTH PREE 4) Politische Parteien und Gewerkschaften In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen Kleri­ker nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirch­lichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das all­gemeine Wohl zu fördern (can. 287 §2 CIC).82 Diese Norm hat kein Vorbild im CIO 1917. a) Betroffene Die Norm gilt für Welt- und Ordenskleriker mit Ausnahme der Ständigen Diakone83 und derer, die aus dem Klerikerstand ausgeschieden sind;84 darüber hinaus für Religiösen (can. 672 CIO can. 427 CCEO) sowie für die Mitglieder der Gesellschaften des apostolischen Lebens.85 b) Inhalt und Reichweite Der Inhalt der beiden Verbote aktiver Beteiligung gemäß can. 287 §2 CIC ist in Zusammenhang mit und in Abhängigkeit von § 1 desselben Kanons her auszu­legen.86 Darin findet es seine zentrale Legitimation: Den Dienst an Frieden und Einheit der Menschen können die Kleriker nur dann wirksam leisten, wenn sie sich nicht in den Dienst von Parteiungen, Ideologien, Partikularinteressen stel­len, sondern danach trachten, allen alles zu werden.87 aa) Politische Parteien Die Bestimmung setzt die Unterscheidung voraus zwischen persönlicher po­litischer Überzeugung und ihrer Äußerung bei (geheimen) allgemeinen Wahlen 82 ,Jn factioribus politicis atque in regendis consociationibus syndicalibus activam partem ne habeant, nisi iudicio competentis auctoritatis ecclesiasticae, Ecclesiae iura tuenda aut bo­num commune promovendum id requirant ” (can. 287 §2 CIC)- Inhaltlich entsprechend - ab­gesehen lediglich von der Umschreibung der zuständigen Autoritäten - can. 384 §2 CCEO. 83 Can. 288 CIC: Es sei denn, das Partikularrecht würde anderes bestimmen. „Die österreichische Bischofskonferenz hat diesbezüglich bestimmt: „Das in Österreich für Kleriker bestehende Verbot, sich in politischen Parteien und Gewerkschaften führend zu betä­tigen, gilt auch für Ständige Diakone”: ABI ÖBK 3/1989, Pkt. 40, S. 42. Die deutsche Bi­schofskonferenz hat in dieser Angelegenheit bislang keine Regelung getroffen. Das Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone (Anm. 46) trifft eine Aussage, die - a fortiori - für Priester und Religiösen Geltung beansprucht: „Nachdrücklich untersagt ist jedoch in jedem Fall die Zusammenarbeit mit Parteien und Gewerkschaften, die sich auf Ideologien, Praktiken und Koalitionen stützen, welche mit der katholischen Lehre un­vereinbar sind”: Nr. 13. 84 Can. 292 CICI can. 395 CCEO. 85 Sofern nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes für diese feststeht: can. 739 CIC. Im CCEO ist die diesbezügliche Regelung dem iusparticu­lare überlassen: can. 572 CCEO. 86 Vgl. oben II4). 87 Vgl. 1 Kor 9,19-22.

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