Folia Canonica 6. (2003)

STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)

22 HELMUTH PREE Ein rechtlich vom klerikalen Verein zu unterscheidender Typus sind die (rei­nen) Klerikervereine, die mithin nur aus Klerikern bestehen und nicht begriffs­notwendig consociationes publicae sind.43 Can. 278 § 1 CIC hat primär wenn­gleich nicht ausschließlich44, diese beiden Arten von Vereinen vor Augen. Das Tatbestandsmerkmal der dem Klerikerstand angemessenen Zwecke stellt für den Kleriker eine status-spezifische Schranke des Vereinigungsrechts dar.45 Hoch zu schätzen haben die Weltkleriker vor allem jene Vereinigungen, die gemäß den gebilligten Statuten durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch brüderlichen Beistand die Heiligkeit der Weltkleri­ker in der Ausübung des Dienstes fördern und der Einheit der Kleriker unterein­ander und mit dem eigenen Bischof dienen (can. 278 §2 CIC).46 Die Erklärung der Kleruskongregation über die allen Klerikern verbotenen Vereinigungen aus dem Jahre 198247 präzisiert den Wert und die Ziele des Vereinigungsrechts von „klerikale Vereine” von der zuständigen Autorität anerkannt werden. Dass dem klerikalen Verein auch Nichtkleriker angehören können, ergibt sich aus der Wendung ,jub moderamine clericorum”, welche überflüssig wäre, bestünde die Vereinigung begriffsnotwendig aus­schließlich aus Klerikern. Aus ihrer Zweckrichtung (exercitium ordinis sacri), welche außer­halb privater Vereinszwecke liegt (vgl. can. 301 § 1 CIC) ist abzuleiten, dass es sich bei kleri­kalen Vereinen begrifflich um consociationes publicae handelt. Vgl. L. Navarro, Diritto di associazione e associazioni di fedeli, Milano 1991, 191. 43 Während das lateinische Kirchenrecht keine Möglichkeit der Inkardination eines Kleri­kers in eine consociatio vorsieht, kann nach can. 357 §1; 579 CCEO durch spezifische Ge­währung seitens des Ap. Stuhles ein Kleriker einer Vereinigung adskripiert werden, und, falls es sich um eine patriarchale oder metropolitane Vereinigung handelt, kraft Erlaubnis des Pa­triarchen mit der Zustimmung der Ständigen Synode. Vgl. G. Ghirlanda, II diritto nella Chiesa misterio di comunione, Cinisello Balsamo-Roma 32000, 258 (Nr. 257). 44 Auch sonstige Vereinigungen von Gläubigen zu Zwecken gern. cc. 215; 298 CIC können dem klerikalen Stand angemessen sein. Bei solchen kommt freilich nicht das „sese consocian­di” in Frage, sondern der bloße Beitritt. 45 Vgl. Ghirlanda, II diritto nella Chiesa (Anm. 43) 170 (Nr. 153). 46 Vgl. Vat II PO 8 c; Bischofssynode 1971 über das Amtspriestertum (Anm. 35) 920 (II. 2.); Direktorium der Kleruskongregation für Dienst und Leben der Priester (Anm. 18) Nr. 29; Pasto­res dabo vobis (Anm. 29) Nr. 31 ; 68; 81 ; CInst.Kath-CKler, Grundnormen für die Ausbildung der Ständigen Diakone. Direktorium für den Dienst und das Leben der Ständigen Diakone vom 22. Februar 1998 (Verlautbarungen des Ap. Stuhles 132), Bonn 1998, Direktorium Nr. 11 a. 47 „Declaratio de quibusdam associationibus vel coadunationibus quae omnibus clericis prohibentur” vom 8.3.1982,/MS 74 (1982) 642-645. Die Declaratio versteht sich selbst trotz ihrer theologisch-recAf/ZcAe/j Inhalte als lehrhafte Äußerung im Sinne einer Klarstellung, er­hebt aber nicht den Anspruch, neues Recht zu setzen. Inhaltlich schöpft sie weitestgehend aus den selben Quellen wie der im Jahre 1983 in kraft getretene CIC, namentlich und insbesondere aus dem Vat II (vor allem LG und PO). Als doktrinelle und mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehende Äußerung eines zuständigen römischen Dikasteriums darf die Declaratio als Interpretationshilfe der einschlägigen Kanones herangezogen werden: Sie gibt Aufschluss über di zfines legis, lässt die mens legislatoris erkennen und liegt ganz auf der Linie der tradi­tio canonica (vgl. can. 6 §2; 17 CIC).

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