Folia Canonica 6. (2003)
STUDIES - Helmuth Pree: Die politische und gewerkschaftliche Betätigung geistlicher Personen im CIC (1983) und im CCEO (1990)
DIE POLITISCHE UND GEWERKSCHAFTLICHE BETÄTIGUNG 19 Zweck des priesterlichen Dienstes sind und dass solche Tätigkeiten - jedenfalls Priestern - nur in Ausnahmesituationen nach strengen Kriterien gestattet werden dürfen.37 Im C/Cund CCEO finden diese Grundsätze ihre nähere Ausgestaltung in personenstandsspezifischen Regelungen für Kleriker und Religiösen einerseits (darüber wird im folgenden ausführlich zu handeln sein), für Laien andererseits in can. 227 C/C/can. 402 CCEO: „Die Laien haben das Recht, dass ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt; beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, dass ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben” (can. 227 C7C).38 Die „libertas in rebus civitatis terrenae” ist ausdrücklich nur für die 37 Vgl. Vat II DH 11 : „Er (Jesus Christus) lehnte es ab, ein politischer Messias zu sein, der äußere Machtmittel anwendet. Statt dessen zog er es vor, sich den Menschensohn zu nennen, der gekommen ist, 'um zu dienen und sein Leben hinzugeben als Lösegeld für die vielen' (Mk 10,45)... .Die staatliche Gewalt und ihre Rechte erkannte er an, als er befahl, dem Kaiser Steuern zu zahlen, mahnte aber deutlich, dass die höheren Rechte Gottes zu wahren seien: 'Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist' (Mt 22,21). ...Er gab der Wahrheit Zeugnis, und dennoch wollte er sie denen, die ihr widersprachen, nicht mit Gewalt aufdrängen. Sein Reich wird ja nicht mit dem Schwert beschützt, sondern wird gefestigt im bezeugen und hören der Wahrheit und wächst in der Kraft der Liebe, in der Christus, am Kreuz erhöht, die Menschen an sich zieht.” Vgl. auch Vat II PO 3 : „Die Priester des Neuen Testamentes werden zwar auf Grund ihrer Berufung und Weihe innerhalb der Gemeinde des Gottesvolkes in bestimmter Hinsicht abgesondert, aber nicht um von dieser.. .getrennt zu werden, sondern zur gänzlichen Weihe an das Werk, zu dem sie Gott erwählt hat. Sie könnten nicht Christi Diener sein, wenn sie nicht Zeugen und Ausspender eines anderen als des irdischen Lebens wären...”. Vgl. KKK 2442; Direktorium der Kleruskongregation für Dienst und Leben der Priester (Anm. 18) Nr. 33; Instruktion „Libertatis Conscientia” (Anm. 1) Nr. 80; Bischofssynode 1971 über das Amtspriestertum (Anm. 35) 912 f. Das Directorium der Bischofskongregation vom 22. Februar 1973 „Ecclesiae imago”, Nr. 4174 präzisiert für das Bischofsamt und dessen rechtes Verhältnis mit den Laien und speziell mit den öffentlichen Autoritäten: „Ministeriipastoralis exigentiae et interdum bonum quoque commune terrestris civitatis postulant, ut Episcopus directe vel indirecte relationes habeat cum moderatoribus rei publicae, politicae, socialis-oecunomicae, militaris et his similium. Id muneris Episcopus adimplet observantiore quidem et humaniore semper quo fieri poterit modo, ita tamen ut suae spirituali missioni numquam impedimentum ferat, nullam vel suspicionem communitati ingerat se partium studiis immiscere aut ea approbare, apostolicam denique tutetur suam libertatem aperte annuntiandi Evangelium, principia moralia et religiosa de re sociali, necnon, si casus ferat, gravia eaque publica crimina vel in ius titias, cum prudentia et fortitudine, reprobandi. Ab Episcopo presbiteri et religiosi talem agendi apostolicam forma accipere debent, ut in ministerio suo eandem et ipsi servent libertatem" (Nr. 122). 38 Vgl. Vat II PO 9 d, wo es den Priestern zur Pflicht gemacht wird: „Sie mögen auch mit Bedacht die gebührende Freiheit, die allen im bürgerlichen Bereich zusteht, achten. Sie sollen gern auf die Laien hören, ihre Wünsche brüderlich erwägen und ihre Erfahrung und Zuständigkeit in den verschiedenen Bereichen des menschlichen Wirkens anerkennen, damit sie ge