Folia Canonica 5. (2002)
BOOK REVIEWS
BOOK REVIEWS 309 Ob dies zu Recht geschehen ist, wird in den folgenden Kapiteln (3 bis 8) anhand der authentischen Quellen der Kirchen überprüft. Diese Kapitel, in denen die Melkiten, die Maroniten, die Westsyrer, die Ostsyrer bzw. Chaldäer, die Armenier und die Kopten zur Sprache kommen, besprechen die kanonistische Literatur der genannten Kirchen und vermitteln in Verknüpfung mit der die Dissertation leitenden Fragestellung neue wissenschaftliche Einsichten: Nach der detailreichen - und im Endergebnis negativ ausfallenden - Überprüfung, ob in diesen Kirchen eine zumindest „literarische Rezeption“ dessen, was die Reichskirche in can. 1 des II. Nizänums zu den grundlegenden Bestimmungen des Kirchenrechts erhoben hat, stattgefunden hat, kommt P. Dietmar Schon im neunten Kapitel zu dem Schluß, daß das in diesem can. zusammengefaßte Recht keine gemeinsame Quellengrundlage aller katholischen Ostkirchen darstellt. Überzeugend hat er damit bewiesen, daß die einzige innere Begründung für einen einheitlichen Kodex entfallt und nur mehr die äußeren Gründe (Zweckmäßigkeitserwägungen, die positiven Erfahrungen mit den vier Motu Proprio und die schwierige Lage der katholischen Ostkirchen) einen einheitlichen Kodex legitimieren. P. Dietmar Schon kommt damit zu dem durch eine Fülle an inhaltlich unwiderlegbaren Beweisen dokumentierten Schluß, daß den Konzilsvorgaben nicht entsprochen wird und die Kodifikation des CCEO einen fortschreitenden Verlust der Authentizität der katholischen Ostkirchen darstellt — das sowohl inhaltlich als auch durch die Kodifikationsarbeit selbst: Denn der CCEO wurde von der „höchsten Autorität“ promulgiert - eine den östlichen Traditionen wesensfremde Weise der Kirchenrechtsschöpfung. Der Umfang der Untersuchung ist bemerkenswert, mit der Bearbeitung der Rechtstraditionen der sechs genannten Kirchen in den Kapiteln 3 bis 8 hat P. Dietmar Schon „mindestens je eine Vertreterin aus den fünf orientalischen Traditionszweigen erfaßt, die can 28 § 2 CCEO aufzählt“ (S. 90). Den juristischen Untersuchungen stellte P. Dietmar Schon jeweils einen kurzen kirchengeschichtlichen Abriß der zu besprechenden Kirche voran, was ihm der Leser seiner insgesamt sehr fachwissenschaftlich geschriebenen Arbeit danken wird. Wolfgang Nikolaus Rappert N. DURA, Le régime de la Synodalitéselon la législation canonique conciliaire, oecuménique, du Ier millénaire, Bucarest 2001,1023 pp. L’Autore di quest’ opera e canonista della Chiesa Ortodossa di Romania, professore all’Universita di Bucarest nella facolta di Teológia. Il motivo di fondo ehe lo ha indotto a questa poderosa ricerca e il desiderio sincero di contribuire alla restaurazione dell’unita perduta nel 1054 fra le Chiese d’Oriente e d’Occidente. Ora, la Sinodalita, oggetto di quest’opera, fu uno dei principi e una