Folia Canonica 5. (2002)

BOOK REVIEWS

BOOK REVIEWS 309 Ob dies zu Recht geschehen ist, wird in den folgenden Kapiteln (3 bis 8) an­hand der authentischen Quellen der Kirchen überprüft. Diese Kapitel, in denen die Melkiten, die Maroniten, die Westsyrer, die Ostsyrer bzw. Chaldäer, die Ar­menier und die Kopten zur Sprache kommen, besprechen die kanonistische Lite­ratur der genannten Kirchen und vermitteln in Verknüpfung mit der die Disserta­tion leitenden Fragestellung neue wissenschaftliche Einsichten: Nach der detail­reichen - und im Endergebnis negativ ausfallenden - Überprüfung, ob in diesen Kirchen eine zumindest „literarische Rezeption“ dessen, was die Reichskirche in can. 1 des II. Nizänums zu den grundlegenden Bestimmungen des Kirchen­rechts erhoben hat, stattgefunden hat, kommt P. Dietmar Schon im neunten Ka­pitel zu dem Schluß, daß das in diesem can. zusammengefaßte Recht keine ge­meinsame Quellengrundlage aller katholischen Ostkirchen darstellt. Überzeu­gend hat er damit bewiesen, daß die einzige innere Begründung für einen ein­heitlichen Kodex entfallt und nur mehr die äußeren Gründe (Zweckmäßigkeits­erwägungen, die positiven Erfahrungen mit den vier Motu Proprio und die schwierige Lage der katholischen Ostkirchen) einen einheitlichen Kodex legiti­mieren. P. Dietmar Schon kommt damit zu dem durch eine Fülle an inhaltlich un­widerlegbaren Beweisen dokumentierten Schluß, daß den Konzilsvorgaben nicht entsprochen wird und die Kodifikation des CCEO einen fortschreitenden Verlust der Authentizität der katholischen Ostkirchen darstellt — das sowohl in­haltlich als auch durch die Kodifikationsarbeit selbst: Denn der CCEO wurde von der „höchsten Autorität“ promulgiert - eine den östlichen Traditionen we­sensfremde Weise der Kirchenrechtsschöpfung. Der Umfang der Untersuchung ist bemerkenswert, mit der Bearbeitung der Rechtstraditionen der sechs genannten Kirchen in den Kapiteln 3 bis 8 hat P. Dietmar Schon „mindestens je eine Vertreterin aus den fünf orientalischen Tra­ditionszweigen erfaßt, die can 28 § 2 CCEO aufzählt“ (S. 90). Den juristischen Untersuchungen stellte P. Dietmar Schon jeweils einen kurzen kirchenge­schichtlichen Abriß der zu besprechenden Kirche voran, was ihm der Leser sei­ner insgesamt sehr fachwissenschaftlich geschriebenen Arbeit danken wird. Wolfgang Nikolaus Rappert N. DURA, Le régime de la Synodalitéselon la législation canonique conci­liaire, oecuménique, du Ier millénaire, Bucarest 2001,1023 pp. L’Autore di quest’ opera e canonista della Chiesa Ortodossa di Romania, pro­fessore all’Universita di Bucarest nella facolta di Teológia. Il motivo di fondo ehe lo ha indotto a questa poderosa ricerca e il desiderio sincero di contribuire alla restaurazione dell’unita perduta nel 1054 fra le Chiese d’Oriente e d’Occidente. Ora, la Sinodalita, oggetto di quest’opera, fu uno dei principi e una

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