Folia Canonica 5. (2002)

STUDIES - Ivan Zuzek: Der Beitrag von Carl Gerold Fürst zur Revision des CICO

228 IVAN ZUZEK. VII. Der Beitrag zum „Coetus de expensione observationum” Nach Eintreffen der Bemerkungen der Mitglieder der Kommission zum Schema Codicis Iuris Canonici Orientalis wurden diese Bemerkungen in einem eigenen Faszikel gesammelt, der den Konsultoren zum Studium übersendet wurde, die eingeladen worden waren, am sogenannten „Coetus de expensione observationum” teilzunehmen. An dieser Arbeitsgruppe, der der Vizepräsident vorsaß, nahmen außer dem Sekretär auch sieben Konsultoren der Kommission teil, alle Experten des kanonischen Rechts, und zwar des orientalischen wie auch des lateinischen. Selbstverständlich durfte Carl Gerold Fürst unter diesen in An­betracht dessen, daß er nicht nur das entsprechende kanonistische Wissen besaß, sondern auch eine profunde und detaillierte Kenntnis von jedem einzelnen Ca­non des Codex, den es vorzubereiten galt, nicht fehlen. Dieser „Coetus de expensione observationum” versammelte sich nach einem vorhergehenden profunden Studium der Bemerkungen der Mitglieder der Kom­mission in zwei langen Sessionen, vom 9—27. September 1987 und vom 11.-20. Januar 1988. Über seine Tätigkeit existiert ein vollständiger Bericht in den Nun­tia 28 (1989). Zu jedem Vorschlag, der von den Mitgliedern der Kommission ge­macht worden war, hat die Gruppe ihre Antwort gegeben, ob er angenommen werden solle oder nicht, indem sie, im Fall der Annahme, einen neuen Text vor­schlug, der von der Plenaria mit der absoluten Mehrheit der Stimmen anzuneh­men war, beziehungsweise, im Falle der Ablehnung, mit Angabe der Begrün­dung für die Ablehnung des Vorschlags. Was die Einsatzbereitschaft der Konsul­toren betrifft: sie war überaus groß. VIII. Teilnahme an der Plenaria der Mitglieder der Kommission vom 3.-14. November 1988. Wie bekannt sollte die Apostolische Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988, die die Römische Kurie betraf, erst am 1. März 1989 in kraft treten... Dem­entsprechend war Art. 12, der zuläßt, daß „pro opportunitate atque iuxta Dicaste- rii naturam, Consultores convocari possunt” zu einer Plenaria der Mitglieder ei­nes bestimmten Dikasteriums. Allerdings wurde in der Praxis das, was in diesem Artikel stand, schon durchgeführt, zumal wenn es um große Experten in der Ma­terie, die behandelt wurde, ging. Carl Gerold Fürst wurde mit Schreiben vom 24. September 1988, das vom Vizepräsidenten der Kommission, Bischof Eid, unterzeichnet war, „in Anbe­tracht seiner ausdauernden und emsigen Teilnahme am „Coetus de Coordinatio­ne” gebeten, „in der Eigenschaft als Experte” bei der Plenaria anwesend zu sein. Ich sage offen, daß mir diese Anwesenheit viel bedeutete, denn im Wissen, daß

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