Folia Canonica 2. (1999)

PROCEEDINGS OF THE INTERNATIONAL CONFERENCE. - Viktor Papež: Die Ehe der getauften Nichtglaubenden - Ein theologisch-juristisch-pastorales Problem in der Kirche Heute

DIE EHE DER GETAUFTEN NICHTGLAUBENDEN 299 mentalen Würde nur, „wenn sie in das heilbringende Werk Christi eingefügt wird, was durch das Sakrament der Taufe geschieht, nicht in dem Sinn, daß die Taufe bereits „causa efficiens” des Ehesakraments wäre, aber in dem Sinn, daß sie eine Voraussetzung „sine qua non” darstellt17, insofern der Mensch durch die Taufe in der Kirche Person mit Rechten und Pflichten wird18. Der Getaufte „wird Christus nachgebildet und der Kirche eingegliedert”19; deshalb ist das „ius connubii” des Getauften in der Taufrealität selbst kirchlich verwurzelt. Die sakramentale Ehe ist der einzig mögliche Weg des Getauften, sein „ius connu­bii” auszuüben, weil der Getaufte sich nicht nur im Stand der Schöpfung, sondern auch in jenem der Erlösung befindet. Das „ius connubii” des Christen ist sakramental geworden. Der Gläubige hat das Recht, den Lebensstand frei zu wählen; aber der Ehestand kann nur ehelich-sakramental sein20. Die Ehe der Getauften stellt sich als Mysterium der Einheit zwischen Christus und seiner Kirche dar und wird nach den Worten des Apostels Paulus als „ein großes Geheimnis in bezug auf Christus und die Kirche” (Eph 5, 21-33) bezeichnet. Diese Ehe ist nicht einfach ein Symbol der übernatürlichen Einheit Christi mit seiner Kirche, sondern drückt seine wirkliche, wesentliche und implizite Bezie­hung aus. Die wesentliche Würde der Ehe verwirklicht sich nur unter der Bedingung, daß der Vertrag selbst Sakrament ist. Vertrag und Sakrament sind zutiefst und von Innen her verbunden, sind voneinander untrennbar und un- scheidbar21. Es ist katholische Lehre, daß „nullum esse contractum, si sacramentum excludatur”22-, und das heißt, in der Ehe der Getauften ist es der Vertrag selbst oder der Konsensaustausch, der zu einem Zeichen für die Einheit Christi mit der Kirche erhoben wird. Der eheliche Bund zwischen Getauften ist deshalb wesentlich ein sakramentaler Bund, ist Sakrament in sich selbst und dieselbe Realität, in welcher die Brautleute als Diener Christi und der Kirche handeln. Diese Lehre der Kirche über die Untrennbarkeit zwischen Vertrag und Sakra­ment wurde seit Ende des 18. Jahrhunderts durch die Päpste23 und auch vom I. Vatikanischen Konzil entschlossen verteidigt, welches dabei war, die lehrmä­ßige Definition in bezug auf die Untrennbarkeit vorzubereiten24, und in der jüngsten Zeit wird diese auch von der „Commissio Theologica Internationa­17 D. FALTIN, L’esclusione della sacramentalità del matrimonio con particolare riferi- mento al matrimonio dei battezzati non credenti, in Quaderni Studio Rotale, IV, Roma 1989, 9. 18 CIC c. 96. l9C/Cc. 849. 20 T. R. PEREZ, EI matrimonio cristiano, sacramento de la creación y de la redención, Pamplona 1997, 268. 21 Faltin, L’esclusione (nt. 17), 9-10. 22 Pius IX, Syllabus, prop. 66; 73; in DS nn. 2966; 2973. 23 Dictionnaire de Théologie Catholique, IX, col. 217-278; DS nn. 2991; 3145-3146; 3451; 3713. 24 Bersini, Il diritto (nt. 12), 14.

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