Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas
1858
4 Dasselbe muss beobachtet werden, wenn auf die Verzinsung und Kiindung der Kapitalien, oder auf die Schliessung der Pacht-Contracte die Reihe kömmt, welche nicht anders als mittelst einer öffentlichen Versteigerung geschehen können; im ersten Falle muss beim Ordinariate um die Erlaubniss, im zweiten Falle um die Genehmigung eingeschritten werden. §. 19. Die Verwaltung darf—unter der Verpflichtung des Schadenersatzes — die Kapitalien nur an jene verzinsen, die, wo von kleineren Summen die Rede ist, entweder bekanntlich mit einer hinlänglichen Hypothek versehen sind; oder nur derartige Sicherheit mittelst grundbuchäintlichem Auszuge beweisen; Kraft der bürgerlichen Gesetze werden die Häuser der Privaten dann als hinlängliche Hypothek biethende beachtet, wenn die darauf inlabulirten Kapitalien die Hälfte des Realwertes nicht übersteigen; die Aeckcr, Wiesen aber, und im Allgemeinen die unbeweglichen Gründe, dann, wenn sie nicht über zwei drittheile ihres Realwertes belastet sind. §. 20. Die von den Schuldnern auszustellenden Obligationen müssen nach den Verordnungen des bürgerlichen Gesetzes ausgefertigt werden; sie müssen nehmlich auf ein mit solchem Stempel versehenen Papier geschrieben sein, welcher der zweiten Tabelle des Stempelgesetzes dem ausgeliehenen Summenwerte entspricht; — wenn wegen der Sicherheit des Kapitals eine besondere Hypothek angeboten, und der Schuldbrief in das Grundbuch eingetragen wird, können als jährliche Zinsen 5% stipulirt werden; — damit die Schuldbriefe eine volle Geltung erlangen, müssen selbe von dem Schuldner allein, ent- weder eigenhändig geschrieben, oder von dem Schuldner und zwei Zeugen eigenhändig unterfertigt sein. Ausser dem muss die Kirche genau benannt werden, deren Eigentum das ausgeborgte Kapital ausmacht, insbesondere aber jene Vorsicht eingeschaltet werden: dass das ausgeborgte Kapital, wenn die Zinsen, während einem halfien Jahre, nach den Zahlungstermin, nicht erlegt sein sollten, für aufgekündet betrachtet sein müsse, und dass dessen Eintreibung am Wege des Rechtes angebahnt werde. Endlich ist es unausbleiblich nölliig, dass alle Obligationen so wie auch Pacht-Contracte sogleich mittelst gesetzlicher Intabulation und zwar stets auf Kosten des Schuldners oder Pächters, gesichert werden. §. 21. Wenn es für zweckmässig befunden werden sollte, mil den Kirchengeldern Staatspapiere anzukaufen, oder in die Sparkassa zu hinterlegen, fallen die erwähnten Vorsichtsmassregeln weg, nur müssen die Staatspapiere, oder Sparkassabüchlein auf die betreifende Kirche lauten. §. 22. Wenn die Eigen thumsrechte einer Kirche mittelst eines Prozesses zurückgefordert oder verlheidigt werden müssen, ist die Aufgabe der betreffenden Verwaltung in Hinsicht der mit einem Patron versehenen Kirchen, sich frühzeitig an diesen zu wenden, und ihn zu ersuchen, dass er das angegriffene Recht der Kirche mittelst seines Rechtsverwalters vertheidigen lassen wolle, da es ohnehin dem Kirchcn-Patrone, welcher im Falle des unzulänglichen Kirchenfondes die Erfordernisse der zu seinem Patronate gehörigen Kirchen zu decken hat, am meisten im Interesse liegt, dass das rechtsmässige Eigenthum solcher Patronats-Kirchen nicht in Verlust gerathe. Die Rechtsstreite solcher Kirchen, die keinem Patronate angehören, werden vor den Gerichtshöfen so wie früher, auch in Zukunft die Dioecesanfiscale führen; — in beiden Fällen werden die Prozess-Kosten, inwieferne es ihre Geldkräfte zulassen, mittelst einer Ordinariats-Anweisung die betreffenden Kirchen tragen. §• 23. Die Rechtsstreite jener Kirchen, welche den öffentlichen Fonden: nehmlich dem Religions- und Studienfonde angehören, werden vor den Gerichtshöfen, die k. k. Finanz-Procuratoren führen. Behufs dessen, wird der Ordinarius am Wege der betreffenden politischen Behörde die geeigneten Schritte machen. §. 18. §. 24. Ohne allerhöchster Einwilligung darf von dem Kircheugute weder Etwas veräussert, noch darf dasselbe mit was immer für einer Schuld belastet werden. Die Fälle, in welchen für ähnliche Veräusserungen oder Belastungen die Einwilligung des h. Stuhles und Sr. k. k. apostolischen Majestät noth wendig eingeholt werden müsse, werden durch die gegenseitige Übereinkunft dieser beiden höchsten Mächte erst entschieden werden. Bis dahin muss nach einem früher stall gefundenen Einvernehmen des Patrons für dergleiche Einwilligung das Ordinariat ersucht werden. DRITTES HAUPTSTÜCK. Die bei der Gründling und Verwaltung: der frommen Stiftung en zu beobachtenden Massregeln. §■ 25. Zu einer der wichtigsten Aufgaben der Kirchenfondsverwaltung ist die Gründung und die Verwaltung der frommen Stiftungen zu rechnen; mittelst welcher bewegliche oder unbewegliche Güter, d. i. Aeckcr, Wiesen, Häuser, Kapitalien, Einkünfte, etc. für alle Zeiten der kirchlichen Aufsicht anverlrauet, und von dieser mit der Verpflichtung angenommen werden, dass sie, so viel als menschenmöglich ist, dahin trachten wolle: dass sie die ihr übergebenen Güter, nicht blos unversehrt erhalten, sondern deren Erträgniss, auf die von den frommen Stiftern bestimmten, und von der Kirche gutgeheissenen Zwecke, immer gewissenhaft verwendet werden. §. 26. Die frommen Stiftungen, welche zum Wolde der Kirchen und Pfarrbenefizien, zur Erhaltung der h. Denkmale, Kapellen, Kreuze, Statuen etc. endlich zur Stiftung der Andachten, oder ewigen Messen gemacht worden sind, gehören nicht nur ihrer Natur nach, sondern auch im deutlichsten Sinne der Kirchengeselze zur Bolmässigkeit der Kirche; welcher allein \