Circulares 1850-1864, Joannes bapt. Scitovszky de Nagykér, Archi-episcopus Strigoniensis, Regni Hungariae Primas
1858
der heiligen römischen Kirche Kardinalpriester, Scilovszky durch Goltes und des apostolischen Stuhles Gnade Erzbischof von Gran, des h. apóst. Stuhls Legatus natus, Fürstprimas von Ungarn, Oberster und Geheimkanzler, Praelat und Grosskreuz des St. Stefan Ordens, k. k. wirklicher geheimer Rath, apóst. Visitator der Graner, Kalocsaer und Erlauer geistlichen Provinz, wie auch der gesanimten Ordens-Geistlichkeit, Dr. der schönen Künste, der Philosophie und Theologie Dem wohlerwürdigen Clerus Unserer Erzdiözese Grass im Herrn, and väterlichen Segen! 7 AJu den heilsamen Errungenschaften des, zwischen dem h. Stuhle, und unserm allerdurchlauchtigsten Kaiser und apostolischen König geschlossenen, Concordates, darf gewiss am ersten Orte, jene erwähnt werden, dass nachdem im Sinne des XXIX. Artikels, der Kirche das Recht neue Besitzungen sich frei anzueignen zurückgestellt, und ihr Eigenthum in Allem, was sie gegenwärtig besitzt, oder in Zukunft sich erwerben wird, feierlich für unantastbar erklärt wurde; gleich in dem darauf folgenden XXX. Artikel, die Verwaltung der Kirchengüter hei denen zu verbleiben hat, welchen sie im Sinne der kirchlichen Gesetze gehört. Bei uns in Ungarn hat dieses mit Ausnahme einiger k. Freistädte — auch bis jetzt staltgefunden, in wiefern der ordentliche Verwalter des Kirchenfondes stets der betreffende Seelsorger war, unter der Oberaufsicht des Bischofs; während in den übrigen Provinzen der österreichischen Monarchie die Leitung und Verwaltung des Kirchen-Eigenthums fast gänzlich eine Weltliche zu nennen war. Der allerdurchlauchtigste Monarch hat zu Folge seiner Frömmigkeit und Zartgefühls gegen die Kirche Gottes, auch in dieser Hinsicht die Kirche in ihr angeborenes Recht zurückversetzt, und für die Zukunft nur so viel sich Vorbehalten, was Allerhöchstdemselben, als dem allerhöchsten Beschützer und Patron der Kirche der Natur nach gebührt. Es war demnach nothwendig, dass gewisse Massregeln festgestellt werden, nach welchen der obengenannte XXX. Artikel des Concordates so ins Leben trete, dass auch der Einfluss Jener bewahrt werde, denen dieser der Natur der Sache nach, und auch im Sinne der h. Kirchengesetze zukömmt. Es haben dies die in Wien im Jahre 1856 zu einer Conferenz sich eingefundenen hochwürdigsten Bischöfe der ganzen Monarchie zu Stande gebracht, in soferne Hochdieselben in dieser Hinsicht das Geeignete anzuordnen, nicht unterdessen; nachdem aber diese Verordnungen mittelst einer allerhöchsten Entscheidung vom 3-ten Oktober 1858 bestätiget wurden, haben Wir es für zweckmässig erachtet, auf die Grundlage dieser Anordnungen, mit gleichzeitiger Beachtung des bei uns stets stattgefundenen Gebrauches und Praxis, für die Verwaltung des Kirchen-Eigenthumes, namentlich des Kirchen und Stiftungsfondes der pfarrherrlichen Pfründen, folgende Massregeln überall in Unserem ganzen Graner Erzbisthume, also auch die k* Freislädte mit inbegriffen, zur genauen Beobachtung vorzuschreiben. ERSTER THEIL. Von der Verwaltung des Kirchen- und Stiftungsfondes. ERSTES HAUPTSTÜCK. Von Jenen, durch welche, und durch deren Einfluss diese Verwaltung zu geschehen hat. l. §• Der natürliche Verwalter des Eigenthumes jeder einzelnen Kirche, ist der betreffende Seelsorger, dem ein, oder höchstens zwei aus der Pfarrgeineinde zu erwählende, so genannte Kirchenväter zur Aushilfe und Mitwirkung bei der Ver- waltung zugelheilt werden. Wo das Kircheneigenthum wie z. B. in den k. Freistödten grösser, und daher die Verwaltung beschwerlicher ist, können auch noch andere Individuen zur Aushilfe beigezogen werden. 1