Acta Papensia 2019. - A Pápai Református Gyűjtemények Közleményei 19. évfolyam (Pápa, 2019)

2019 / 3-4. szám

Újraolvasó as-Acta Papensia XIX (2019) 3-4. SZÁM Gemüthsart zu berücksichtigen. Nur religiose, gemüthliche wahrhaft gebildete Lehrer, denen ein gediegener Vortrag zu Gebote steht, sollen Aufnahme finden. § 5. Die Entlassung eines Lehrers gechiecht ebenfalls durch Stimmenn - Mehrheit der Schulvorsteher, was allmonatlich geschehen kann, sobald sich der Lehrer unfähig oder unwürdig seines Lehramtes zeigt. III. Aufnahme der Kinder. § 6. Die Aufnahme der Schulkinder geschiect zweimal im Jahre, an den Halb­feiertangen. Bei deiser Gelegenheit hat der gesammte Vorstand der Schule täg­lich 2 Stunden versammelt zu sein, wo nach vorausgegangener öffentlicher Be­kanntmachung in der Synagoge, die Eltern der Kinder, wegen Aufnahme der Letzteren sich zu melden haben. Die Aufnahme hat im Sinne Gemeinde-Ver­ordnung vor sich zu gehen. § 7. Auch solche Kinder, welche bereits im letzten Lehrkurse die Schule besucht haben, müssen neuerdings eingeschrieben werden. § 8. Sind die Halbfeiertage vorüber, so haben die Schulvorsteher einen Termin zu bestimmen, bis welchem noch die Aufnahme der Kinder sattfinden kann, wo sodann die Aufnahme durch eine jedesmal zu ernennende Comission, bel­­stehend aus einem der Directoren und einem der Gabaim, geschehen kann. IV. Der Vorstand der Schule. § 9. Das Protectorat der Schule besitzen die Vorsteher und die 18 Repräsentan­ten der hiesigen Gemeinde. Diese haben die Einnachmen der Schule zu bestim­men und die Ausgaben zu überwachen, jedes dritte Jahr Schuldirectoren und Imspectoren zu ernennen, jährlich neue Gabaim zu erwählen, bei etwaiger Re­­signirung eines Gliedes des Schulvorstandes ein anderes zu ernennen, und alle im Schosse der Schuldirection auftauchenden Uneinigkeiten zu schlichten. § 10. Die eigentliche Leitung des Shulwessens steht unter einer Schuldirection, welche aus 4 Directoren, 3 Inspectoren und 2 Gabaim (Oeconomie-Velwalter) bestecht. § 11. Bei gemeinschaftlichen Berathungen haben alle genannten Glieder des Schulvorstandes gleiche Stimme. § 12. Der jeweilige Herr Rabbiner als erster Director hat den Vorsitz bei Bera­thungen, ihm gehört der erste Vortrag an, und auf seine Anordnung kann eine Zusammenberufung des Schulvorstandes wann immer stattfinden. 427 =-

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