J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - J. Halmai: Social Conditions of Pharmacists in Hungary in the Second Half of the 18th Century (in German)

Instruktionen schreibt die Pflichtregeln der Apotheker vor. Unter diesen will ich im folgenden nur einige Angaben bringen. Die Apotheker sollen nach Vernunft, Anstand und gutem Gewissen trachten; sie sollen in ihrer Tätigkeit, die mit ihrem Beruf zusammenhängt, treu und fleissig sein. Sie sollen den Ärzten gegenüber die erforderliche Achtung an den Tag legen, sich seinen Anweisungen und Verordnungen nicht widersetzen, sondern ehrerbietig und gefügig sein. Sie sollen sich der Behandlung innerer Krankheiten, des Krankenbesuches, des Ausschreibens von Rezepten völlig enthalten. Sie sollen den Physikus Ordinarius, der die Offizien jährlich besucht, gebührend und menschlich empfangen und sich ihm gegenüber nicht feindlich benehmen. INSTRUKTION PRO APOTECARIIS, 1807 Auf Grund der Erfahrungen, die der Siebenbürger Oberarzt Ferenc Nyúlás während seiner Praxis gesammelt hat, gab er am 1. Mai 1807 in Klausenburg Anweisungen für die Apotheker heraus. Die Anordnung ist aussergewöhnlich weitsichtig, vorausschauend, fortschrittlich, mehrere Punkte sind seitdem zum Gesetz erhoben worden [12]. Im folgenden einige Punkte, die uns auch heute noch interessieren : Die Apotheke soll sich nicht an einem tiefliegenden, versteckten Ort, sondern an einem trockenen, luftigen Ort in der Mitte der Stadt befinden ... Der Apotheker soll über ein Diplom verfügen, einen untadeligen Charakter besitzen, fleissig, gewissenhaft, freundlich sein, kein anderes Amt bekleiden, keine Wirt­schaft und keinen Handel treiben, die eine längere Abwesenheit von ihm erfor­dern könnten, oder er muss einen diplomierten Stellvertreter halten ... Der Apotheker schliesst mit dem Vater des Lehrlings einen Vertrag und führt den Lehrling vor den Amtsarzt, der ihn in bezug auf seine Kenntnisse in Latein, ferner der Leserlichkeit seiner Schrift, seines Gesundheitszustandes, seines Alters und seiner Moral (auf Grund entsprechender Atteste) einer Prüfung unterzieht ... Der Apotheker ist verpflichtet, gemäss seines Eides den Lehrling täglich zu unterrichten. Er soll ihn nicht zu grober, besonderer, nicht zum Beruf eines Apothekers gehörenden Arbeit zwingen. Nach Ablauf der Lehr­lingszeit (wenigstens fünf Jahre) soll ihn der Amtsarzt prüfen, ihn mit einem Zeugnis versehen, und danach stellt der Vorgesetzte den Gesellenbrief selbst aus ... Der Apotheker soll eine Bibliothek und eine Pflanzensammlung be­sitzen. Ausländische Waren soll er in Gegenwart des Amtsarztes auspacken, die verdorbenen sofort vernichten, oder unter doppeltem Siegel dem Verkäufer zurückschicken .. . Alles muss entsprechend den Wiener Anordnungen her­gestellt und gehalten werden •.. Auf das Rezept soll er, bevor er es aushändigt, den Preis aufschreiben, und nach der Bezahlung dem Besitzer zurückgeben ... Wo es mehrere Apotheken und mehrere Angestellte gibt, dort muss der Name des Angestellten der Apotheke, der die Arznei herstellt, auf das Etikett ge­schrieben werden . . . Die Erklärungen und Bemerkungen der Kranken soll er höflich zur Kenntnis nehmen. Er soll sie Tag und Nacht schnell, reibungslos, in der Reihenfolge ihrer Ankunft bedienen ... Er soll sich der Kritik des 8

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