J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)
ESSAYS-LECTURES - J. Halmai: Social Conditions of Pharmacists in Hungary in the Second Half of the 18th Century (in German)
zwecks Verbesserung der Lage der Apotheker. Unter den 27 Punkten erwähne ich nur diejenigen, die von unserem Standpunkt aus von Interesse sind. Die anderen Punkte beziehen sich auf die fachliche Tätigkeit [10]. „Der Apotheker kann keine Apotheke eröffnen oder erwerben, bevor der Oberarzt der Stadt ihn in bezug auf seine pharmazeutischen Kenntnisse geprüft und für geeignet befunden hat. Diese Prüfung geht unter dem Vorsitz des Oberarztes der Stadt in der Gegenwart von zwei weltlichen Apothekern und zwei Stadträten vor sich. Zu dieser Prüfung kann nur zugelassen werden, wer bewiesen hat, dass er das Kind anständiger Eltern ist, seine Lehr lings jähre entsprechend absolviert hat, dass er katholischen Glaubens ist und sich verpflichtet, nach der geglückten Prüfung sich um das Bürgerrecht der Stadt zu bewerben . Hundert Jahre zuvor konnten auch Nichtkatholiken aufgenommen werden, da die Hoffnung bestand, dass sie mit der Zeit zum katholischen Glauben übertraten. So verfügten es die im Jahre 1644 herausgegebenen „Leges Ferdinandinae 4 4 [1]. „In der freien königlichen Stadt Nagyszombat soll es so viel weltliche Apotheken geben, wieviel nach öffentlichem und Privatbedarf unbedingt notwendig sind. Der Apotheker hat die Pflicht einen Eid zu leisten, dass er der städtischen Behörde und dem Oberarzt gegenüber in allem Gehorsam und Achtung an den Tag legt ; dass er keine Arztpraxis ausübt. Die Lehrzeit der Lehrlinge wird auf fünf Jahre festgelegt Sie enthält Anordnungen in be¾ug darauf, wie sich der Apotheker im Privatleben ¾u benehmen hat und wovor er sich besonders in acht nehmen solle, „grosses Gelage und übermässig vieles Trinken sollen umgangen werden! . . „Der Apotheker darf nur vom Oberarzt der Stadt geprüfte Theriaks und Mithridate halten " Sie warnten im allgemeinen die Apotheker davor, solche und andere noch angeführte Arzneien von den Hausierern aus Turócz* zu kaufen. Die wichtigeren Arzneien sollen sie selber herstellen; sie sollen keine städtischen Ehrenämter annehmen, und wäre das doch der Fall, sollen sie einen erfahrenen, fleissigen Gehilfen haben. Wenn der Apotheker gewahrt, dass der Arzt die Menge der verordneten Arznei aus Fahrlässigkeit oder Verantwortungslosigkeit überschreitet, darf er den Arzt deshalb nicht etwa verurteilen oder das Irrtum verbreiten, oder das Rezept nach eigenem Gutachten verbessern, sondern es ist seine Pflicht, den Arzt auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und die Arznei bis dahin nicht auszuhändigen. Es gehört sich ebenso nicht, den Apotheker schlecht zu machen, wenn in der Apotheke ein kleinerer Fehler vorkommt, der dem Kranken keinen Schaden zufügen kann, man soll ihn lieber mit guten Worten rügen. Kommt ein grösserer Fehler vor, hat der Oberarzt der Stadt die Pflicht, zusammen mit einem anderen Apotheker der Sache nachzugehen und entsprechend des aufgedeckten Ergebnisses in der Angelegenheit vorzugehen. Unter Berufung auf die am 2. April 1748 von der Statthalterei herausgegebene Verordnung halten es die Apotheker für wichtig zu betonen, dass sich die kirchlichen und weltlichen Orden, besonders die Gemeinschaft Jesu, des Ver* sog. Olejkaren 112