J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

Versorgung den Fall der Behörde zu melden, damit das gesetzliche Verjähren gegen den Schuldigen eingeleitet werden kann ." § 4. „In einem schweren Fall, wo die Chirurgen ohne dem Eingreifen oder ohne dem Rate eines Arztes zu handeln genötigt sind, sollen sie keine, für innere Krank­heiten zu benützende Arznei ohne dem Rate des Arztes verwenden . Wenn ein Meinungsunterschied zwischen den Ärzten und Chirurgen vorkommt, dann ist jene Arznei zu anwenden, welche von dem Arzteñ vorgeschrieben wurde ... Wenn ein Chirurg eine Operation auf Befehl des behördlichen Arztes unternimmt, muss er darüber eine Meldung schreiben . . § 5. „Wo es eine Apotheke gibt, soll sich der Chirurg fernhalten davon Medika­mente selber zu verfertigen. Er soll ein Schröpfen ohne der Meinung des Arztes nie unternehmen, denn der Erfolg ist immer fraglich und kann in einem fiebrigen Zu­stande für den Kranken auch lebensgefährlich sein." Wo es keine Apotheke gibt, kann der Chirurg im nötigen Falle dem Kranken auch Arznei geben. § 6. „Die Chirurgen, wenn sie in der Armee dienen, können ihren Beruf auf dem Aufenthaltsort der Armee ausüben ". § 7. „Zur Behandlung soll man die besten chirurgische Instrumente gebrauchen. Diese sollen von dem Physikus häufig kontrolliert werden ". Der Eid des Chirurgen entspricht praktisch dem Eid des Arztes. Der dritte Teil enthält die Vorschriften für den Apotheker. § 1. „Da die grösste Kraft in der Medizin die guten Arzneien bedeuten, sie sind darum unbedingt wichtig für die Heilung des Kranken. Das ist der Grund, warum man eine Apotheke nur an eine solche Person anvertrauen kann, der an Universität irgendwelcher Provinz dazu fähig erklärt wurde und darüber mit einem entsprechen­den Zeugnis verfügt ." § 2. „Der Apotheker soll auch ein ausgeprobter, kluger Mann sein. Er ist unter Folge der Entlassung verpflichtet dem Gesundheitsrat Gehorsamkeit zu leisten. Wir machen ihn aufmerksam zur pünktlichen Einhaltung des neuen Kodex für die Apotheker ." § 3. „Der Apotheker kann dem Kranken keine Arznei geben ohne eine ärztliche Vorschrift. Er muss von den entsprechenden Arzneien immer einen genügenden Vorrat haben." Schliesslich ruft das Normativum die Aufmerksamkeit auf die vorgeschriebe­nen Vorschriften streng einzuhalten. § 4. „ Unter den Ärzten, Chirurgen und Apotheken kann es keine Streitigkeit geben. Die eingeteilten Angestellten, die die Arznei verfertigen, sollen menschlich behandelt werden. Dieses Normativum ist ihnen bekannt zu geben, damit sie ihre Pflichte restlos erfüllen können." § 5. „Die, zum Verbrauchen angefangenen Arzneien, die leicht verdeblich sind, sollen nach dem Gebrauch hinausgeworfen werden. Jedes Jahr in einer entsprechender Zeit soll man von den Arznei frische Vorräte versorgen und diese sind in reinen, trockenen Gefässen aufzubewahren. Bei Zubereitung von Chemikalien sind die ge­setzlichen Regeln und vorgeschriebenen Anweisungen pünktlich und sorgfältig ein­107

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