J. Antall szerk.: Medical history in Hungary. Presented to the XXII. International Congress for the History of Medicine / Orvostörténeti Közlemények – Supplementum 4. (Budapest, 1970)

ESSAYS-LECTURES - Á. Szállási: The Two Hundredth Anniversary of the Generale Normativum in Re Sanitatis (in German)

einverleibt. Hier hat der, im Jahre 1723 ernannte Statthalterrat (Consilium Hungaricum Regio- Locumtenentiale) die Führung der Angelegenheiten gänz­lich übernommen. Im Rahmen der Agenden des Landes wurde kürzlich not­wendig ein Sanitátskomité zu errichten. Unter dem immer steigendem Ein­fluss und Druck des Eindringens der Pest aus der Türkei hat König Karl IIŁ angeordnet, dass ,,... innerhalb des Gebietes der einzelnen Behörden soll aus dem dort stationisierendem Militär, ųñđzwar aus Offizieren und von den dortigen Be­hörden entsandten Delegierten je eine Gesundheitskommission organisiert, die dann gemäss der dortigen Verhältnissen die entsprechende Verfügungen treffen und darnach ihre diesbezüglichen Meldungen der Hofkanzlei und der Statthalterei vorzulegen hat .. " [2], Diese Kommission arbeitete als „commissio mixta" d. h. ge­mischte Kommission bis 1776, als sie von der Königin Maria Theresia aufgelöst wurde. Die Königin hat damals die Agenden der mit dem Gesundheitswesen verbundene Fragen der Gesamtstatthalterei verwiesen [3]. Ein wichtiger Schritt war die, im Jahre 1752 herausgegebene königliche Ver­ordnung, welche die Anstellung der Komitatsärzte angeordnet hat. Infolge des­sen fand man es unbedingt notwendig eine, für das ganze Land gültige Regelung, ein Rechtsnormativ abzufassen hinsichtlich eben auf die, damals in Ungarn auf dem Gebiete des Sanitätswesens sehr zurückgebliebenen Verhältnisse. Die erste Konzipierung dieses Normativs hat ursprünglich der Oberarzt Karl Perbergh, Mitglied des Gesundheitsrates im Jahre 1755 verfasst. Den endgültigen Text gab dann auf Grund des am 17. September erlassenen königlichen Beschlusses der Statthalterrat am 4. Oktober 1770 unter Zahl 4689 heraus [4]. Diese Re­gelung war für das ganze Land massgebend und wurde allgemein unter der Benennung „Generale Normativum in Re Sanitatis" bekannt. Der Ausarbeiter des Normativums in lateinischer Sprache war der Oberarzt von Pozsony (Press­burg, Bratislava) József Sgolanits, der in seiner Eigenschaft als Mitglied des Gesundheitsrates schon früher versuchte einen ungarischen wissenschaftlichen Rat zu Stande zu bringen. Das Generale Normativum hat wohl in diese grosszü­gige Verfügungen gepasst, welche am Gebiete des Gesundheitswesens der grosse Organisator van Swieten bereits begonnen hat. Den lateinischen Text dieses Generale Normativums enthält der Band II. des von Linzbauer redigierten „Codex Sanitario-Medicinalis Hungáriáé" [5]. Nach den Worten der Einleitung ,, .. . Bei unserer mütterlichen Fürsorge, mit welcher wir die Unversehrtheit unserer Länder und Provinzen bewachen, sorgen wir besonders für die Gesundheit unserer Völker . Darum wollen wir in jeder unserer Provinzen ein Gesundheitsamt aufstellen zur Bewachung der öffentlichen Gesund­heitspflege, " Der erste Teil dieses Normativums behandelt die Bewachung der Gesundheit des Volkes in den Provinzen. In diesem Teil schreibt die Königin die Wahl der ärztlichen Gesundheitsräte vor. „Die einzelne Problemen der Gesundheitspflege sind vor allem mit den Ärzten, den Militärchirurgen, also mit denen zu beraten, die sich dazu verstehen . Die obenerwähnten Räte sollen sich jede Woche versammeln , zur Zeit einer Epidemie noch mehrmaL Die, die Erfüllung dieser wichtigen Funktion vernachlässigen, werden streng bestraft 104

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