Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 198-199. (Budapest, 2007)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Die Reform des ungarischen Verwaltungswesens und das Anforderungssystem den Beamten gegenüber zwischen den zwei Weltkriegen. -(A magyar közigazgatás reformja és a tisztviselők követelményrendszere a két világháború között.)

DIE REFORM DES UNGARISCHEN VERWALTUNGSWESENS UND DAS ANFORDERUNGSSYSTEM DEN BEAMTEN GEGENÜBER ZWISCHEN DEN ZWEI WELTKRIEGEN KÁROLY KAPRONCZAY Der XIV. Gesetzartikel des Jahres 1876 (es war das Sanitätsgesetz) hat mit der Verwaltung des medizinischen Gesundheitswesens eine Abteilung des Innenministeriums beauftragt, deren Aufgabe neben der Verwaltung auch die Kontrolle war. Die Durchführung (mit Er­gänzungen gewisser lokaler Aufgaben) ist auf Behörden ersten und zweiten Ranges - d.h. auf Bezirks-, Stadt- und Komitatsbehörden - übertragen worden, an deren Spitze der Sanitätsarzt (Sanitätsoberarzt) stand, die Administration haben aber die zur Verfügung ges­tandenen Fachbeamten vollzogen. Der bereits erwähnte XIV. Gesetzartikel hat die Auf­gaben genau umrissen, allgemeine Fragen wurden durch die so genannten Verwaltungsge­setze geregelt. Der höchste Leiter des öffentlichen Gesundheitswesens und Sanitätswesens des Landes war der Innenminister, der innerhalb seines Ministeriums eine Abteilung zustande brachte, durch die er wirkte. Diese Abteilung besaß das Recht der Meinungsäußerung und Antrag­stellung, ihre Beratungskorporation war der Landesrat des Sanitätswesens. Die Behörden ersten und zweiten Ranges haben Hilfe von den lokalen Sanitätsräten bekommen, deren Mitglieder gewählte Experten des Fachgebietes waren. Die Sanitätsbehörden wurden mit breiten Rechten ausgestattet, die in ihren Reihen arbeitenden Fachbeamten mussten eine Ausbildung als Sanitätsarzt aufweisen können. Eine solche Ausbildung konnte man nach der Reform der Arztausbildung des Jahres 1874 nur am Lehrstuhl für Gesundheitslehre der Medizinischen Fakultät erhalten, der auch die Sanitätsarzt-Schulungen organisierte, obwohl einen ähnlichen Unterricht die allgemei­nen Ärzte während ihrer Studien ebenfalls bekamen. Der spezielle Unterricht hat nicht nur Fachkenntnisse vermittelt, sondern forderte auch allgemeine, staatliche Verwaltungsfertig­keiten von ihren Hörern. Die Zahl der Fachbeamten der Sanitätsbehörden war festgelegt, aber durch die hohe Zahl der Sanitätsgesetze, (Arbeit-, Industriegesundheitswesen, Schulhygiene, Kinderschutz, Versicherungswesen, Umfallschutz usw.) wurde auch die Zahl permanent erweitert, alles forderte immer neuere examenpflichtige Fachkenntnisse. Die Sanitätsverwaltung war kein anziehendes Arbeitsgebiet, abgesehen davon, dass es für die Beamten eine Pension sicherte, - obwohl 1908, nach der Modifizierung des Sanitätsgesetzes dieses Recht auch auf die Fachbeamten von niedrigerer Einstufung übertragen, und ein einheitliches Bezahlungssys­tem eingeleitet wurde. Wegen der Erhöhung der Fachaufgaben und Ausbreitung der Aufsichtsarbeit tauchte schon am Ende des 19. Jahrhunderts die Notwendigkeit der Aufstellung eines Gesundheits-

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