Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 198-199. (Budapest, 2007)

TANULMÁNYOK — ARTICLES - KAPRONCZAY, Károly: Gesundheitliche Verteidigungsmassnahme: Die Quarantäne. - (Egészségügyi óvintézkedés: A karantén.)

Kleidungsstück. Die wenigstens zwei monatelang dauernde Seuchensperre hatte oft eine Hungersnot zur Folge, weil die Reserven der Siedlungen bald erschöpft waren. Obwohl die Soldaten die Pflicht der Versorgung übernehmen mussten, wurde die Vollziehung durch die umständliche „Bewegung" der Proviantlieferungen, aber auch durch die Strenge der Über­wachung verlangsamt. Die vollkommene gesetzliche Regulierung einer allgemeinen Kontumaz konnte erst 1770 in der Gesetzsammlung: Generale Normalivum in Re Sanitatis gesichert werden. Der ganze Seuchenschutz des Reiches war auf das System des Sanitätskordons gebaut, dessen Aufseher und Vollzieher die Armee war, die den Passagierverkehr in den Gebirgspässen, in den Flusstälern, an den angelegten Schutzlinien, die von den Ost-Karpaten bis zur Adria sich ausdehnten, kontrollierte. Vergebens waren hier Maßnahmen getroffen, denn der Per­sonen- und Warenverkehr konnte doch nicht ausgeschalten werden, und das bezog sich hauptsächlich auf die Schmuggelei, die dabei blühte. Dieses System funktionierte schon, als das Gesetz stufenweise gebracht wurde. Den Grundstein dazu legte Ferdinand Hl. (1637­1657), der durch Karl III. (1710-1740) weiterentwickelt wurde und mit Maria Theresia (1740-1780) seinen Höhepunkt erreichte. Die Schutzlinie zog bei Bars, Eszek, Zimony, Brod, Gradiska Radinovac, Kosztajnica; in Siebenbürgen durch den Ojtoz-Pass, Gimes, Tömös, Vöröstorony, Törcsvár, Búzán, Vulkán usw., und konnte als Quarantäne aufgefasst werden. Die Grenzler hatten hier nicht nur das Recht alle privaten und Handels-Personen aufzuhalten, sondern auch die Waren, die durch diese Linie geliefert wurden, zu kontrol­lieren, und wenn nötig, - bei einer Seuche zum Beispiel - auch zu beschlagnahmen. Die finanziellen Beziehungen dieser Maßnahmen wurden aus dem zentralen Budget sicher­gestellt. Die gesundheitlichen Verordnungen brachte das Sanitätskomitee des Reiches bzw. das Komitee der Region. Kam jemand aus der Gegend des Türkischen Reiches, so war üblich, - im Falle einer seuchenfreien Periode, oder wenn keine Gefahr einer Epidemie bestand, - dass alle Personen 21 Tage in einer Quarantäne verweilen mussten, erst nachher durften sie mit einer Bescheinigung Weiterreisen. Die Gebrauchsgegenstände, auch die Waren der Kaufleute mussten vorschriftsmäßig desinfiziert werden. Zur Vernichtung einer Ware kam es erst, wenn sie auf der offiziell zusammengestellten Liste verzeichnet stand. Wenn sich jemand weigerte den Vorschriften gemäß zu handeln, so musste er zurückkehren. Die Post räucherte zuerst die Sendungen - Briefe, Pakete, Bücher - und erst nach der Desinfizierung durften sie innerhalb des Reiches expediert werden. In den Seehafenstädten war die Quarantäne von 7 Tagen bis 21 Tagen festgelegt, und auch das Recht der Rück­sendung miteinbezogen. Das kam in jenem Fall vor, wenn der Reisende aus einem Land kam, in dessen weiter gelegenen Regionen die Pest schon grassierte. An der Reichsgrenze konnte man ein Zeugnis des Gesundheitszustandes verlangen, das schriftlich versicherte, dass der Reisende durch kein Gebiet zog, wo die Epidemie schon ausbrach. Nicht einmal diese Schriften waren imstande die gesundheitliche Untersuchung der Reisenden verhindern zu können, oder sie zu einer eventuellen Beobachtung zurückzuhalten. Beobachtete man an der anderen Seite der Landesgrenze oder in den nahe gelegenen Gebieten eine Epidemie, so ist die Beobachtung auf 42 Tage festgelegt worden, weil in den ersten 20 Tagen die Krankheit noch ausbrechen konnte, und die Behandlung danach auch nicht länger als 42 Tage dauerte. Wenn keine Krankheit sich meldete, so konnten die Waren noch 14 Tage lang in der Quarantäne aufbewahrt bleiben, damit die Desinfizierung mit größerer Sicherheit vollzogen werden kann. Das Hofsanitätskomitee konnte die Beobach-

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