Kapronczay Károly szerk.: Orvostörténeti Közlemények 182-185. (Budapest, 2003)

TANULMÁNYOK - ARTICLES - Antall József - Kapronczay Károly: Das ungarische Gesundheitswesen im Zeitalter des Absolutismus und des Dualismus. (A magyar egészségügy az abszolutizmus és a dualizmus korában)

Gesundheitswesens. Der Landesrat des Gesundheitswesens, die verschiedenen ärztlichen Vereine und - nach der Entstehung des Gesetzes des Gesundheitswesens - auch das Parlament machten die Regierung darauf aufmerksam, daß die Zustände der Arbeitshygiene in den Arbeiterbezirken am Rand der Städte und in den überfüllten Siedlungen gesundheitlich unerträglich sind. Sie haben dem Staat ausdrücklich empfohlen, die Fragen der Gewerbehygiene zu lösen und den Gesundheitsschutz zu organisieren. Darüber verfügte teils das Industriegesetz XVII./1884, das anordnete, daß die Industriebehörden vierteljährlich den Gesundheitszustand der Arbeiter untersuchen lassen, für diese Aufgabe Fachexperten mit entsprechender Bildung anstellen, für die Industriearbeiter eine kollektive Unfallsicherung abschließen müssen bzw. daß bei Industrieunfällen - bei Verkrüppelungen oder Todesfällen - die Industriebehörden zu einer Entschädigung verpflichtet sind. Der § 25 dieses Gesetzes zählte jene Industriezweige auf, die die Gesundheit der in der Nähe wohnenden Bevölkerung gefährden, und regelte die Kriterien der künftigen Ansiedlungen dieser Industriezweige. Diese umweltschützende Regelung wurde später durch die ministeriale Anordnung 701./1901 ergänzt, die die Arbeitsschutzkontrolle in den Industrieanlagen verordnete. Die Kontrolle mußte den Boden der Industrieanlagen, den hygienischen Zustand der Gebäude und die Luft der Räumlichkeiten untersuchen, sie mußte besonders auf die Feuchtigkeit, Dämpfe, Gase, auf die Beleuchtung, Heizung und Temperatur, auf die allgemeine Sauberkeit und Reinheit, sowie auf das Trinkwasser das Auge richten. 23 Der Gesetzartikel XVIII. des Jahres 1893 regelte die Verpflichtungen der Arbeitgeber, was den Unfallschutz betraf, er mußte vor allem die Gesundheit der Angestellten sichern. Die Aufsichtsbehörden der Industrie waren verpflichtet all das zu kontrollieren und die Arbeitgeber zur Beseitigung der festgestellten Mangelhaftigkeiten aufzufordern. 24 Die Regelung der Arbeitszeit bzw. der Kinder- und Frauenarbeit in der Industrie mußte betont zu Wort kommen. Das Gesetz des Jahres 1884 ermöglichte bloß einen arbeitsfreien Tag in der Woche, ab 1901 hat eine neue Regelung die Zahl der arbeitsfreien Tage erweitert. Die Bedingungen der Kinderarbeit wurden 1884 nur im allgemeinen geregelt, die weitere Regelung erfolgte erst zwischen den zwei Weltkriegen. Es ist wichtig zu betonen, daß die Aufsicht der Gewerbehygiene auch auf die Allgemeine Kranken- und Invalidenkasse der Arbeiter übertragen wurde. Zur Durchführung ist ein selbständiges Netz von Ambulatorien aufgestellt und ein weiteres Netz von Krankenhäusern und Sanatorien ausgebaut worden. Zu dieser Zeit hat zwei Drittel des Krankenkassenbeitrags der Arbeitgeber bezahlt, dafür konnte dem Arbeiter 20 Tage Krankenurlaub und Arzneiversorgung sichergestellt werden. 1907 ist diese Möglichkeit auch auf die Familienmitglieder des Versicherten erweitert worden. Der Krankenkassenbeitrag wurde zur Hälfte vom Arbeitgeber dargeboten, und als Krankengeld 50% des Tageslohns dem Arbeitnehmer ausgezahlt/ 3 Gleichzeitig ist auch das Staatliche Arbeitsversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der Versicherungskassen gegründet worden. Diese Tatsache hat eine riesige Entwicklung in der 23 ebd. 24 ebd. 25 Kapronczay K: a. a. O.

Next

/
Thumbnails
Contents