Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 97-99. (Budapest, 1982)
KISEBB KÖZLEMÉNYEK - ELŐADÁSOK - Pető Mária: A népességnövekedés szabályozása az ókorban
tische) und griechische Vorgeschichte dar. Zusammenfassend die Erfahrung der Vorfahre beschäftigt sich Soranos (2. Jh u. Z.) in seinem gynäkologischen Buch auch mit diesem Thema. Auch die aus gesundheitlichen Gründen vorgenommene Embryotomie im Uterus wird von ihm beschrieben. Der Abortus arteficialis wird in dem Römischen Recht nicht als Tötung betrachtet. Die diesbezügliche Auffassung hatte sich erst mit Verbreitung christlicher Ideen verändert. Der erste, der den Abort als Mord qualifizierte, war Tartullianus. Selbst die Kirchenväter hattenv erschiedene Meinungen geäussert. Über eine einheitliche Beurteilung ist seit dem Heiligen Augustinus zu sprechen. Er verurteilte jedwede Art der Kontrazeption. Diese Stellungnahme lässt ihre Auswirkungen über das Mittelalter hindurch bis zu unseren Tagen noch fühlen. Aus Sicht der alltäglichen Moral sprechen abfällig über die Fruchtabtreibung die Autoren in dem Goldenen und dem Silbernen Zeitalter (Cicero; Ovid; Seneca; Aulus Gellius). Gellius hält sie für eine Tat, die dem Naturgesetz hohnspricht. Aufgrund seiner schlechten Erfahrungen fürchtet Cicero um die Gesundheit der Frauen von solchen Eingriffen. Christliche Ärzte späterer Zeiten verbieten den Abort, und knüpfen ihn mit einem Kampf gegen abergläubische Verfahren zusammen. Im Altertum wurde der Säuglingsmord in den Gesetzen des Valentinianus I. verboten, wobei darf bemerkt werden, dass er auch in den früheren Zeiten nie so allgemein verbreitet gewesen zu sein vermochte, als es sich derjenige vorstellt, der dieses Zeitalter nur oberflächlich betrachtet. M. PETŐ, MA, PhD Research Worker The Budapest Historical Museum Budapest, Károlyi M. u. 16, Hungary, H-1053