Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 97-99. (Budapest, 1982)

TANULMÁNYOK - Monory Bulcs: Euthanasia — a pro és contra nézetek tükrében

berüchtigt gewordene, geheime nazistische Verordnung über die Euthanasie, ferner die Zielset­zungen der 1932 in England gegründeten „Gesellschaft für die freiwillige Euthanasie'". Während er uns die historische Entwicklung des Begriffes vorstellt, werden von ihm zahl­reiche englische und amerikanische Quellen angerufen. In der Reihe deren befinden sich die von der Delegiertenversammlung des „Bundes Amerikanischer Ärzte" 1957 verabschiedeten Grund­prinzipien, ferner die im November 1957 ausgelegten Meinungen vom Papst Pius XII. Die unga­rische gesetzliche Regelung, in der sich die Entwicklung des moralischen Meinungssystems wie­derspiegelt, wird vom Autor mit Erläuterungen eingehend erörtert. Die Reihe dieser Regelungen erstreckt sich von der „Arztordnung" vom Jahre 1959 an, über das Strafgesetzbuch vom Jahre 1961 bis auf das Gesetz über das Gesundheitswesen vom Jahre 1972, bzw. das geltende Straf­gesetzbuch vom Jahre 1978. Der zweite Teil der Studie enthält die eingehende Analyse jener Anschauungen, welche des The­mas bezüglich bereits erschienen, und welche denjenigen des Autors gegenüberstehen. Durch meh­rere Seiten werden vom Autor die verschiedenen Annäherungen des Themas einer Analyse unter­worfen. Sein Standpunkt wird in seiner Kritik über die vershiedenen Meinungen, in diesem Teil der Studie zum Ausdruck gebracht. Der dritte Abschnitt der Studie gibt über jene ausländischen Bestrebungen ein Bild, welche sich auf Anwendung des Living Will (Letzte Verfügung über das Leben) richten, wobei er über die heimischen Anschauungen, in denen sich ein Bestreben nach Einbürgerung dieser Richtung wiederspiegelt, eine Kritik ausübt. Die Summa der Anschauungen des Autors wird im vierten Kapitel erörtert. Hier bringt er seine Meinung zum Ausdruck, im Sinne deren die aktive Euthanasie eine rechtswidrige, ver­brecherische Handlung sei, welche den Rechtsgrundsätzen einer sozialistischen Gesellschaft widerspräche, infolge dessen sie — in Rahmen des Tatbestandes eines Totschlages — nach den allgemein angenommenen strafgesetzlichen Prinzipien zu bestrafen sei. Er nimmt auch in den Fragen bzw. Diskussionsproblemen der passiven Euthanasie eine Stellung, und betont, dass es zwischen Hilfe zum Tod und Hilfe bei Agonie ein riesiger Unterschied gäbe. B. MONORY, Dr. iur. solicitor Kalocsa, I. István u.7. Hungary H-6300

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