Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 93-96. (Budapest, 1981)

TANULMÁNYOK - Rádóczy Gyula: A Magyarországon hivatalos gyógyszernormatívumok

Zusammenfassung Der Autor gibt in dem Aufsatz über die in Ungarn vollgezogene geschichtliche Entwicklung amtlicher Arzneinormativen von 3 Jahrhunderten einen Überblick. In der Einleitung klärt er den Begriff amtlicher Arzneinormativen auf, ferner legt er dar, dass es unter diesen Norma­tiven, auf ungarischem Gebiet, das Dispensatorium Viennense; die Pharmacopoea Austriaco­Provincialis; die Pharmacopoea Austriaca; die PJiarmacopoea Hungarica und — ab Mitte des 19. Jahrhunderts noch dabei — die Norma Pauperum, weiterhin deren Rechtsnachfolgers verschiedene Ausgaben: die Formula Normales geltend gewesen waren. Auf diesem Gebiete des Gesundheitswesens vermochte es in Ungarn erst nach Zustandebringen des Statthalterrates (1723), noch mehr aber nach der Bildung dessen Gesundheitsausschusses (1738) zur Regelung zu kommen. Früher als diese Zeit war nämlich, wegen der türkischen Besetzung bzw. der darauffolgenden Freiheitskämpfe von den Kurutzen, eine Regelung nicht vorzustellen. Mit dem Gesundheitswesen hatte sich die ungarische Gesetzgebung nicht beschäf­tigt. Infolge der Personalunion aber offenbarte sich die enge Verflechtung Österreich-Ungarns auch auf diesem Gebiet, es hatten ja in den 18.—19. Jahrhunderten in den beiden Ländern diesel­ben Pharmakopoen gegolten. Nach einer, unter den heimischen und ausländischen Forschern der Pharmaziegeschichte verbreiteten Sicht sollte die Geltungspflicht österreichischer Pharmakopoen 18. Jhs. (Dispensa­torium Viennense; Pharmacopoea Austriaco-Provincialis) noch auf die ungarischen Apotheken nicht erstreckt worden sein, sondern es würden zu jener Zeit verschiedene Arzneibücher hier beliebig gebraucht. Als diese Auffassung zu wiederlegen sich der Autor die Mühe gibt, nimmt er Bezug auf das Vorwort des Dispensatorium Viennense; das dazu angefertigte und in Ungarn für amtlich erklärte „Pressburger Taxa" bzw. auf dessen Instruktiones; ferner auf die damit verknüpfte rechtsgeschichtliche Arbeit von Franz Xaver Linzbauer. Im Laufe der Bekanntmachung des Dispensatorium Viennense hält er auf die Umstände des­sen Zustandekommens eine Rückschau. Betreffs des Werkes stellt er Existenz von 3 Auflagen und 6 Nachdrücken fest; er legt die Einteilung von 19 Kapiteln und die Abweichungen einzelner Ausgaben dar, und sucht nach den Gründen, welche diese Abweichungen notwendig machten. In Zusammenhang mit der Pharmacopoea Austriaco-Provincialis behauptet er die Existenz von 4 Auflagen (Wien: 1774; 1775; 1780; 1794.). Die Wiener Auflage zu 1778 und die Press­burger zu 1779, die beiden im Zusammenhang mit der 1779 erlassenen Anordnung Nr. 1335 des Statthalterrates, waren bloss wortgetreue Nachdrücke der ersten Auflage. Um die allgemeine Annahme zu wiederlegen, dass es der 1778-er Wiener Nachdruck eine 3. Auflage sei, führt er mehrere Beweise an. Und eben weil diese Annahme ein Irrtum ist, soll die 1780-er Auflage (fälschlich: editio quarta) als dritte Auflage betrachtet werden. Er macht aufmerksam auf die in der vierten Auflage vorgenommenen grundstürzenden Veränderungen, welche infolge der sprunghaften Entwicklung der Wissenschaften vonnöten waren. Die stürmischen Fortschritte jener Zeit in der medizinischen und Naturwissenschaften spiegeln sich eben in dieser Ausgabe. In der amtlichen Fachliteratur wird die rationale chemische Nomenklatur hier das erste mal praktiziert. Eine amtliche Geltung in Ungarn hatten die ersten 5 Auflagen der Pharmacopoea Austriaca (1812; 1814; 1820; 1834; 1855). Wegen der Kontinentalsperre napoleonischer Kriege war man gezwungen, die exotischen Stoffe unter den offiziellen Arzneien wegzulassen bzw. sie mit inner­halb des Reiches befindlichen Stoffen zu ersetzen. In der Praxis aber hatten sich diese Stoffe leider nicht bewährt. Dieser Misstand liess sich erst in der dritten, nach den Kriegen erschienenen Auflage konsolidieren. Die Zahlen, welche zur Umrechnung zwischen klassischem, medico­apothekarischem und dem Grammgewichtssystem nötig wurden, sind in dieser Auflage bereits angegeben worden. Die vierte Auflage hatte einen verbesserten Varianten (1836) und auch ein Additamentum (1843) gehabt. Mit dieser Auflage kam es merkwürdigerweise dazu, dass sie in Ungarn 2 Jahre länger als in Österreich in Kraft blieb. Diese Auflage hatte jenen auch seitdem andauernden Prozess in Gang gesetzt, im Laufe dessen sich die Normbücher der Arzneibereitung allmählich in Normbücher pharmazeutischer Analyse verwandeln.

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