Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 66-68. (Budapest, 1973)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly—Bánó Marianna: Az állam szerepe a gyógyszerészet fejlesztésében (német nyelven)

Eine Apotheke kann nur derjenige führen, der im Besitz eines im Landes­gebiet gültigen Titels „Doctor Pharmaciae" oder eines Diploms als „Magister Pharmaziae" ist. Das Gesetz beinhaltet ebenfalls Fragen realrechtlicher und personenrechtlicher Apotheken, deren Verkauflichkeit, Vererbbarkeit usw. Es besagt: Das Real­apothekenrecht kann künftig nicht weiterverliehen werden. Es regelt die Er­richtung neuer Apotheken. Hierfür ist eine Genehmigung des Innenministeri­ums notwendig. Die Erlaubnis wird zu jeder Zeit durch die spezielle Lage des jeweiligen Gebiets und die auf die neue Apotheke entfallende Bevölkerungszahl bestimmt. Apothekenfilialen und Handapotheken bedürfen zu ihrer Errichtung der Ge­nehmigung des Innenministers. Die Arzneimittelpreise werden anhand der dem ungarischen Arzneibuch bei­gefügten Preisregeln periodisch durch den Innenminister geregelt. Das im Jahre 1871 herausgegebene erste ungarische Arzneibuch trat am 15. März 1872 in Kraft. Gleichzeitig wurde auch die neue ungarische Preisnorm festgelegt, die unter Berücksichtigung der ungarischen Verhältnisse angefertigt wurde und für jeden Apotheker verbindlich war. Die Verbindlichkeit des ungarischen Arzneibuchs und der Preisnorm waren ein bedeutender Schritt zu einer qualitativen, einheitlichen Arbeit und der Entstehung einheitlicher Preisgesetze. Gesetz Nr.XXX. vom Jahre 1948 über die Pharmazie and die Gesetzesverordnung Nr. 25 vom Jahre 1950 Das Gesetz Nr. XXX. vom Jahre 1948 über die Pharmazie und die ergänzende Gesetzesverordnung Nr. 25 vom Jahre 1950 besagen: Die Übernahme der öffentlichen Apotheken in staatlichen Besitz spiegelt jene tiefgreifenden, revo­lutionären Veränderungen wieder, die nach dem zweiten Weltkrieg qualitativ das gesamte gesellschaftliche und wirtschaftliche System Ungarns und inner­halb dessen die Pharmazie umgewandelt haben. Vor dem zweiten Weltkrieg hat sich das Apothekenwesen Ungarns, auf Privatinitiativen beruhend, in einem staatlichen Konzessionssystem entwickelt. Der Staat regelte anhand des Arzneibuchs, der Taxe und anderer Verfügungen die Tätigkeit der im Privatbesitz befindlichen Apotheken. Die Erhöhung des wissenschaftlichen Charakters, des Niveaus und die Durchführung damit zu­sammenhängender bestimmter praktischer Massnahmen hingen von der indi­viduellen Opferbereitschaft und dem Bewusstsein der Berufung des Apotheken­besitzers ab. Durch die Zunahme der Apotheken geriet die wirtschaftliche, materielle Interessiertheit in den Vordergrund, und der Merkantilsgeist wurde ständig stärker. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde in Ungarn die staatliche Arzneimittel­versorgung verwirklicht. Das bedeutete soviel, dass jede mit Arzneimitteln ver­bundene Tätigkeit zu einer Aufgabe des Staates wurde, vor allem: die Her-

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