Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 62-63. (Budapest, 1971)
TANULMÁNYOK - Ruttkay, László: Jessenius mint a wittenbergi egyetem professzora (német nyelven)
Behörden die Leichname der hingerichteten Verbrecher für anatomische Ziele Zur Verfügung der Akademie stellen sollen. Zum Schluss spricht diese Regelung auch vom Unterricht der Chirurgie. Sie betont, dass ihre Grundlagen den Zuhörern auch bekannt zu machen sind. Verfügt aber nicht darüber, in welchem Masse dies geschehen soll und ob die Studenten der Fakultät der Medizin auch Operationen machen können. Die Regelung legt auch ein grosses Gewicht an die Ausübung der ärztlichen Praxis. Diese kann gemäss der Regelung nur von einem ausgeübt und nur ein solcher kann auch die Medizin unterrichten, der dazu befugt ist; d. h. nur jener ist berechtigt eine ärztliche Praxis auszuüben, Kranken zu behandeln und kurieren, sowie auch die Medizin zu unterrichten, der Mitglied des „Collegium Medicum" ist. Diese sind aber ihrem Amte nach nur die Professoren der Akademie und die Dozenten (Bakkalaureer) ; die aber ausser ihnen in Wittenberg praktizieren wollen, sollen um ihre Aufnahme in das Collegium Medicum bitten. Dasselbe bezieht sich an die Chirurgen, die praktizieren wollen. Mit dem Benehmen der Studenten der Akademie war auch Kurfürst August nicht zufrieden. Darum erlies er strenge Regel um sie an Ordnung und richtiges Benehmen zu gewöhnen. Zumal trachtete er sie gegen die Ausbeutung der kleinen Handwerker und Wucherer zu beschützen. Noch wichtiger ist es aber, dass er auch für die erkrankten Studenten sorgte. Noch unter seinen Vorgängern kaufte die Akademie im J. 1544 ein geräumiges Haus um es in ein Spital umzubauen. Später, im J. 15G6 hatte die Hochschule noch ein anderes Haus gekauft, dieses diente aber nur zur Pflege und Verherbergung der ansteckenden Kranken. Die Auslagen der Aufrechterhaltung dieser zwei Krankenhäuser hat man teilweise aus den Geldern gedeckt, die bei den Festmahlen, den Promotionen usw. eingelaufen, aber auch von gegen die Studenten angehängten Strafen eingezahlt worden sind. Der im Krankenhaus kurierte Student musste aber einen Revers unterschreiben, indem er sich verpflichtete, dass wenn er genesen das Krankenhaus wieder verlässt und Geld verdienen wird, die Kosten seiner Pflege ersetzt, wenn aber ein Student in diesem „Nosocomium" starb, wurden diese Kosten seiner Pflege aus seinen zurückgebliebenen Haben ersetzt. Die Professoren waren verpflichtet die Behandlung dieser Kranken unentgeltlich zu versehen 38 . Diese, teilweise nützliche, teilweise aber die Selbstständigkeit der Akademie stark beschränkende Verfügungen hatten aber nicht die gewünschten Erfolge. Dies ist hauptsächlich auf religiöse Gründe zurückzuführen. August I. ging nämlich in der Verfolgung des „Philippinismus" so weit, dass er im Interesse der starren Konservierung des Lutherismus am 25. Juni 1580. am fünfzigsten Jahreswende der Herausgabe der Augsburgischen Konfession eine sog. „Konkordienformel" verkünden liess, zur Grundlage welcher die Bestärkung der Augsburgischer Konfession als ein moralisches Gesetz diente. Diese Formel 38 Leges nosocomii scriptae anno 1563 — Archiv der Akademie in Wittenberg Tit. VIII. Nr. 11, Seiten 1-2.