Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 60-61. (Budapest, 1971)

TANULMÁNYOK - Kaiser, Wolfram -Piechocki, Werner: A Madai-orvosdinasztia Halléban (német nyelven)

„Daneben aber darf wohl nicht unberücksichtigt bleiben, daß während die Richtersche Familie sich von dem Waisenhause getrennt und durch ihre gesonderte Fabrication fortdauernd dessen Interessen gekränkt hatte, unser Vater, Groß und Urgroßvater stets in engster Verbindung mit der Anstalt gestanden, deren Vortheil dem ihrigen überall vorangesetzt und durch ihre uneigennützige Thätigkeit dem Waisenhause während der anderthalbhundert Jahre, wo das Medicamentenwesen bei demselben existirt, eine reine Einnahme von fast 1 700 000 rtl zugewandt, damit aber zur Sicherung des Bestehens der Stiftungen sehr wesentlich beigetragen haben"'' 1 . Auch dieses generöse Angebot scheint dem Leitungsgremium der Stiftungen noch zu hoch gewesen zu sein; sie wollen die beiden Brüder mit je 3000 Talern abfinden und damit aller Verpflichtungen enthoben sein. Dagegen erhebt nun aber Guido v. Madai scharfen Einspruch. In seinem Schreiben vom 4. Dezem­ber 1852 zählt er noch einmal die Stadien der Madaischen Firmenentwicklung und der entstandenen Rechtsstreitigkeiten auf, die jetzt schon länger als hundert Jahre andauern: „Den Hochwürdigen Directorio der Frankeschen Stiftungen beehre ich mich auf das gefällige Schreiben vom 8ten September c. unter Bezugnahme auf die mit Hochdemselben im vergangenen Monate gehaltene mündliche Besprechung im Ein­verständnisse mit meinem Bruder ganz ergebenst zu erwiedern, daß auch wir uns damit einverstanden erklären wollen, wenn die Abfindung unserer Ansprüche an die Recepté zu den Medikamenten in einer Kapitalszahlung erfolgt, würden uns aber mit der in dieser Beziehung offerirten Abfindung von 3000 Thaler selbst dann nicht begnügen können, wenn es wirklich gegründet wäre, daß das Waisenhaus durch den Richter sehen Kontrakt vom Jahre 1800 Miteigenthümer der Recepté zu den soge­nannten Nebenmedikamenten geworden wäre. Die Erben des verstorbenen Professor Richter sind nie Eigenthümer der Recepté zu diesen, von unseren Voreltern erfun­denen, Nebenmedikamenten gewesen, konnten also ein Miteigenthum an denselben auf das Waisenhaus nicht übertragen. Die Recepté zu denselben waren stets aus­schließliches Eigenthum meiner Voreltern. Meine Voreltern haben die Präparate zu den Nebenmedikamenten bis in die zwanziger Jahre gegen ein Gehalt von einigen 100 Thalern und gegen eine Renumeration für jede einzelne Arbeit von auswärtigen Laboranten und späterhin bei dem gesunkenen Absätze von den Administratoren der Waisenhaus-Apotheke bis in die neueste Zeit gegen ein jährliches Honorer von 100 Thalern fertigen lassen und haben die dann selbst gefertigten Pulver dem Waisen­hause für den Preis von resp 40r Gold und 20 Thaler Gold pro Pfund geliefert. Hätte das Waisenhaus durch den mit den Richterschen Erben geschlossenen Kauf­kontrakt wirklich ein Miteigenthum an den gn. Recepten erlangt, so würde dasselbe meinem Großvater und meinem Vater bis zu seinem Tode die Lieferungen der Medika­mente nicht besonders bezahlt haben. Das Waisenhaus soll sich zwar im Besitze einer Abschrift von den Recepten zu den pulvis vitális und pulvis solaris befinden, in denselben kann dasselbe indessen nur dadurch gelangt sein, daß mein Großvater oder Vater, welche das Interesse des Waisenhauses mit dem ihrigen stets gleich achteten, im Vertrauen darauf, daß für sie und ihre Nachkommen kein Nachtheil ebendort pag. 16 b

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