Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 57-59. (Budapest, 1971)

KISEBB KÖZLEMÉNYEK — ELŐADÁSOK - Fundárek, Radoslav: Gyógyszerészképzés a nagyszombati egyetem orvosi karán (német nyelven)

erklärt ausdrücklich, dass niemand mit der Leitung einer Apotheke betraut werden darf, der nicht eine Prüfung an irgendeiner Universität der Erblande abgelegt habe und hiervon nicht über ein Zeugnis verfüge. 14 Die am 12. Sep­tember 1771 erschienenen Ergänzungen zu den Statuten der medizinischen Fakultät stellen die Zugehörigkeit der Apotheker zur Universität fest daher sei die Prüfungsordnung auch für diese massgebend. Manche Punkte der Ver­ordnung berühren die Ausbildung der Pharmazeuten auch näher. Dem Professor der Chemie wird materielle Hilfe für die Laboratoriumseinrichtung, sowie zur Besorgung von Lehrbüchern und Instrumenten zugesagt. 15 Die Ver­fügung des Statthalterrates vom 12. Juli 1773 schrieb dem Professor der Chemie vor, seinen Gegenstand den Medizinern und Pharmaziestudenten ver­ständlich vorzutragen und in seinen Vorträgen alle überflüssigen Phrasen Zu meiden. 16 In 1774 erschien die neue Studien- und Prüfungsordnung, deren Verfasser Anton von Störck, der Protomediziner des Habsburgreiches war. Diese Studien­ordnung bezog sich im Sinne der „conformetur" auch auf die medizinische Fakultät von Nagyszombat. Bezüglich der Apotheker legte sie fest, dass die­selben vor einer Kommission eine aus 4 Teilen bestehende Prüfung abzulegen haben. Zuerst hatte der Kandidat seine Kenntnisse in Botanik zu beweisen. Es wurden ihm verschiedene Pflanzen vorgelegt; er hatte ausser ihrer in der Botanik und Pharmazie gebräuchlichen Benennung, ihre für die Heilkunde nützlichen Teile aufzuzählen, sowie den Zeitpunkt für das Einsammeln der Pflanzen und die Methode der Aufbewahrung zu nennen. Im zweiten Teil der Prüfung folgte die materia medica und die Pharmazeutik. Hier musste der Prüfling Medikamente pflanzlichen, tierischen und mineralischen Ursprungs bestimmen, mit besonderer Rücksicht auf ihre Qualität. Im 3. Teil der Prüfung wurden die chemischen und pharmazeutischen Kenntnisse des Anwärters auf die Probe gestellt und er musste Fragen bezüglich Masse, Gewichte und in der Apotheke gebräuchlichen Geräte beantworten. Schliesslich folgte der praktische Teil der Prüfung. Der Kandidat hatte ein zusammengesetztes Arz­neimittel-Präparat vorzuführen, welches er anhand des gültigen Arzneibuches anfertigte. 17 Diese Prüfung vollzog sich im chemischen Labor in Anwesenheit der Prüfungskommission. Auf der Wiener Universität war es üblich, die Namen dieser, bei der Prüfung angefertigten Medikamente auch in die Urkunde des Magisters der Pharmazie einzutragen. Bei Übergabe dieser Urkunde legte der Magister der Pharmazie vor dem Dekan den Eid ab, dass er seine Arbeit ordentlich und zuverlässig verrichten würde, sich an die offiziellen Preistarife halte, nur gute Medikamente ausgäbe und ohne ärztliches Rezept keine stark­wirkenden Medikamente verabfolge. Vom 1. Mai 1775 stammt die Verordnung des Statthalterrates, welche die Prüfungsgebühr der Ärzte, Apotheker, Chirur­14 Linzbauer : Codex II. sz. 641, 542. 15 Linzbauer: Codex II. sz. 666, 578 — 588. 1B Linzbauer: Codex II. sz. 692, 637. 17 Györy T. : Az orvostudományi kar története. Budapest, 1936, 94—95.

Next

/
Thumbnails
Contents