Forrai Ibolya szerk.: Néprajzi Közlemények 26. évfolyam (Budapest, 1983)

Német nyelvű kivonat - Zuzammenfassung - Mit menschlicher Kraft

der Ortschaften in einem Umkreis von sechs Meilen an der Donau dazu gezwungen. (Die sechs Meilen wurden freilich reich­lich gemessen, man hat sich häufig nicht einmal mit dem zwei­fachen begnügt. ) Das mit der menschlichen Kraft verrichtete Treideln lebte nach der Vertreibung der Türken weiter, seine Bedeutung wurde aber neben dem die Ansprüche mehr befriedigenden Treideln mit Tierkraft in dem Hintergrund gedrängt. Am Ende des 18. Jahr­hunderts kam das Treideln mit menschlicher Kraft - in insti­tutioneller Form - wieder in den Vordergrund. Eine Statthai ­terratsverordnung von 1777 hat es als die schwerste Art der Pflichtarbeit zur Steigerung der Kerkerhaft angegeben. Nach dieser Verfügung kam die scheinbar humane Verordung Josephs II. In seinem Erlass vom 30. Oktober 1786 hat er die Todesstrafe aufgehoben und er hat an ihre Stelle das Schiffsziehen gesetzt. Diese grausame Strafart, - gegen die auch einzelne Be­hörden und Staatsbeamten vom hohen Stand protestierten - wurde von Leopold II. nach seiner Tronbesteigung mit seiner Ver­ordnung vom 19. Juli 1790 endgültig abgeschafft. Aber das Treideln mit menschlicher Kraft hatte bis zur Aufhebung der Leibeigenschaft seine instituierte Form, weil die Gesetze des feudalen Ungarns es möglich gemacht haben und es bis 1848 unter den gutsherrlichen Fronleistungen vorkommt. Auch die Aufhebund der Leibeigenschaft hat das Aufhören der Treidelei mit menschlicher Kraft nicht bedeutet. Das Ge­setzt verordnete nur, dass niemand in der Fronarbeit dazu verplichtet werden konnte. Die Fusstreidelei bedeutete nämlich, zufolge der relativ hohen Arbeitslöhne, für die arme Volks-

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