Némethy Endre, Takács Lajos szerk.: Néprajzi Közlemények 2. évfolyam, 1-2. szám (Budapest, 1957)

TÖRTÉNETI ADATOK - NÉPI IRATOK - Belényesy Márta: Beregi falutörvények a XVIII. század fordulójáról

und Sitte,Gesinnung und Lebensart der Landbevölkerung getreu spiegeln, so kommen auch die wirtschaftlichen Zustände darin lebendig, anschau­lich zum Ausdruck. Besonders zahlreich sind solche Borfwillküren, in denen die grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, z.B. Art und Weise des Gebrauchs der in genossenschaftlichem Besitz befindlichen Markwal­dungen geordnet werden. Hier weist Verfasserin auch darauf hin, dass beide Dorf Ordnungen den Zustand spiegeln,wo Smte zwischen Adel und ge­meinem Stand gleichförmig geteilt wurden. Neben der Behörde - gewählt von der Bauernschaft - nahm auch die Kirche an der Disziplinierung der Gemeinschaft Teil. Die Beziehungen der bäuerlichen Dorfbewohner zuei­nander wurden in erster Linie von den allernötigsten Aufgaben des All­tages bestimmt.Von diesem Standpunkt aus sind beide DorfOrdnungen sehr lehrreich, da sie hauptsächlich die Regel der Weiden- und Waldnutzung enthalten. So werden wir hier auf den Entwicklungsvorgang aufmerksam, welcher sich in den vergangenen Jahrhundert en,inmitten der ungarischen Dorfgemeinschaften abspielte. Das Gemeineigentum wurde nämlich von den Ackerländern verdrängt und es blieb kaum mehr als die Gemeinweide und Gemeinwaldung erhalten. Der Gebrauch davon gebührte jedoch damals noch einem jedem Mitglied der Gemeinde; der Einfluss der Herrschaft aber wurde auf die Rechtsprechung innerhalb der ländlichen Bevölkerung im­mer bedeutender. Dieser Umstand weist zugleich auch darauf hin, dass die Verordnungen eben darum schriftlich abgefasst werden mussten, weil die alte, unbeschriebene, traditionelle Rechtsordnung allmählich in Vergessenheit geriet und bereits bestritten wurde.Den Dorfgerneinschaf­ten wurde nun die Aufgabe zuteil, die - auf die frühere Lebensform so kennzeichnende rechtliche Überlieferung mit grösster Sorgfalt pflegend, die traditionellen Lebensregel vergangener Jahrhunderten schriftlich abzufassen und das Gewohnheitsrecht dadurch für die Nachfolger zu über­mitteln.

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