Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)
Schremmer, Eckart: Die Veränderung der Produktionsstruktur auf dem flachen Land im 17. und 18. Jahrhundert in Südostdeutschland
Statistiken. — „Der Hoffuß bildete im allgemeinen den Maßstab für die Einteilung der Güter nach ihrer Größe ... Einheit war der ganze Hof ..." ; man legte „diese Einteilung zugrunde als Maßstab für eine dem Vermögen proportionierliche Verteilung" der öffentlichen Abgaben und Dienste". 5 Die Einteilung der bäuerlichen Stellen (eingehöftete Anwesen) in Hoffüße ist seit 1445 nachweisbar. Neuanlagen erfolgten 1593/94, 1721 und 1752/60. Es wäre eine Illusion anzunehmen, daß die Einschätzung der eingehöfteten Anwesen nach Hoffüßen sehr präzis wäre. Wir haben aber keine anderen Statistiken, die uns die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse auf dem flachen Land aufzeigen; die Hoffußstatistiken haben darüber hinaus den Vorteil, daß sie eine Untergliederung in landgerichtsunmittelbare und hofmärkische Anwesen aufweisen. Die Hoffuß-Statistik vom Jahre 1691 und die Teilergebnisse der Jahre 1752/1760 zeigen in Tab. 1 folgendes Bild. 6 Man kann näherungsweise davon ausgehen, daß sich im Durchschnitt und auf die Dauer eine Familie mit ihren Kindern bis zu deren Verheiratung von dem Agrareinkommen einer l/4-Hoffußstelle gerade noch ernähren konnte 7 . Daraus ergibt sich für das Jahr 1691 eine Verteilung von Grund und Boden dergestalt, daß die Familien auf 52 v. H. aller eingehöfteten Anwesen (44 211 Sölden) nicht allein von der Ackernahrung ihrer Stelle leben konnten. Diese Familien waren auf Zuerwerb angewiesen. Von diesen 44 211 Familien hatten 16 690 Familien (die Bloßhäusler) außer ihrem Wohnhäuschen keinerlei nutzbaren Grund und Boden 8 . Je kleiner die Größenklasse der Anwesen, desto höher der Anteil dieser Anwesen in den Hofmarksbezirken. Während 58 v. H. aller 1/l-Hoffuß-Höfe landgerichtsunmittelbar sind, sind 60 v. H. der Bloßhäusler hofmärkisch. Die Zahl der Zuerwerbsfamilien ist in den Hofmarksgebieten größer als in den landgerichtsunmittelbaren Gebieten. Die Teilergebnisse der Erhebung von 1752/60 sind der Tabelle zu entnehmen. Sie bestätigen voll und ganz das Ergebnis der Statistiken von 1692. 5SCHMELZLE, H. op. cit. 287. — Hoffuß, Vermögen und Rohertrag einer Stelle sollten einander entsprechen. Deshalb wurde bei den Hoffußeinschätzungen auch die unterschiedliche Bodenqualität im Lande berücksichtigt; z. B. konnte ein 1/2-Hoffuß-Hof auf gutem Boden weniger Tagwerk Ackerboden haben als ein 1/2Hoffuß-Hof auf schlechtem Boden (Moor- oder Waldboden), Auch die Gewerbeausübung des Stelleninhabers wurde berücksichtigt (s. unten S. 217). Diese Art und Weise der Einschätzung läßt die Hof fuß-Statistiken eine Zwischenstellung einnehmen zwischen Ertrags- und Vermögenskataster. Es handelt sich jedenfalls nicht um ein reines Flächenkataster. Vgl. HIERETH, S. Die bayerische Gerichts- und Verwaltungsorganisation vom 13. bis 19. Jahrhundert. Einführung zum Verständnis der Karten und Texte (Historischer Atlas von Bayern, Teil Altbayern, zu Bd. 1). München 1950. 18. Anm. 2. 6 FREYBERG, M. VON. Pragmatische Geschichte der bayerischen Gesetzgebung und Staatsverwaltung seit den Zeiten Maximilians 1., I —IV. 1836—1838. II. 228. f. — SCHMELZLE, H. op. cit. 288 f. — Detaillierte Angaben bei SCHREMMER. E. Agrarverfassung und Wirtschaftsstruktur. Zeitschrift iür Agrargeschichte und Agrarsoziologie 20: 1972. 7SCHREMMER, E. op. cit. 50. Anm. 17. sTJnter der Annahme, daß auf einer Söldenstelle eine Familie saß. Die Zubaugüter können nicht für alle Gerichte erfaßt Werden; s. für Kranzberg z. B. FRIED, p. Historisch-statistische Beiträge, op. cit 18.