Matolcsi János szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1967-1968 (Budapest, 1968)

Rechtsquellen, Institutionen und Organe der Fachleitung der Landwirtschaft in Ungarn (1889—1919)

tureii zwecks Verbesserung der landwirtschaftlichen Verwaltung organisiert wurden. Anfangs erhielten diese Stellen nur für die Abwickelung gewisser Aktionen einen Auftrag von der Zentrale, nachher wurde ihnen jedoch eine Selbständigkeit gewährt, so dass die zum Landwirtschaftsministerium gehörenden Provinzämter und Fachorgane der un­mittelbaren Obrigkeit der nach ihrem Standort zuständigen Expositur unterstellt wurden. Hiemit rückten die ministeriellen Exposituren zu landwirtschaftlichen Fachbehörden vor, die mit Verfügungsbefugnis bekleidet waren. Sie funktionierten bis Ende 1918, und ihre Zahl erhöhte sich schliesslich auf sechs, während die Zahl der zu ihrem Bezirk gehörenden Komitate — aus den 63 Komitaten des Landes — 31 erreichte. In den Jahren 1889—1919 trachtete der Staat die Landwirtschaft hauptsächlich mit Faehverwaltungs-Gesetzen und Verordnungen den jeweiligen agrarpolitischen Ziele entsprechend zu leiten; im Wirtschaftssystem des Privateigentums besass der Staat noch keine bedeutsame, unmittelbare wirtschaftorganisierende Funktion. Administrative Verfügungen polizeilichen Charakters kamen zumeist auf dem Gebiet der Einschränkun­gen im Veterinärwesen, Pflanzenschutz und Forstwesen zur Geltung. Von Zeit zu Zeit war auch die auf einer materiellen Anspornung beruhende wirtschaftspolitische Beein­flussung bedeutsam. Von 1889 bis 1919 blieben Charakter und Grundlagen der Fachverwaltungs-Leitung der ungarischen Landwirtschaft wesentlich die gleichen, nur der Weltkrieg 1914—1918 brachte auch in dieser Hinsicht gewisse neue Entwicklungen. Die traditionelle Produk­tionstechnik und die übliche Verwertungsweise der Produkte haben sich zu jener Zeit noch nicht rasch veraltet, dementsprechend änderten sich auch die Formen, Methoden und Mittel der staatlichen Fachleitung nicht besonders. In Vergleich zu manchen westlichen Ländern war die Fachleitung der ungarischen Land­wirtschaft noch nicht zur Genüge zeitmässig und auch ungenügend ausgebreitet, aus welchem Grunde auch ihre Wirksamkeit hinter der dortigen zurückblieb. Abgesehen von Besorgung der Wasserregelung-, Forstwirtschaft-, Pferdezucht- und Seidenzucht- Ange­legenheiten, fehlte in den Jahrzehnten um die Jahrhundertswende jede wahre Planmässig­keit in der Politik des ungarischen Landwirtschaftswesens. Dieser Umstand übte auf die Verwaltung eine solche Rückwirkung aus, dass verhältnismässig wenig Fachinstitutionen, Fachleitungsorgane ins Leben gerufen wurden. Die damaligen unrichtigen Proportionen der ungarischen landwirtschaftlichen Fachleitung sind ebenfalls hiemit im Zusammen­hang. Eine weitere Mangelhaftigkeit bestand im niedrigen Grad der Zusammenstimmung der Funktionen. Jedes der äusseren administrativen Organen des Landwirtschaftsminis­teriums verrichtete mehr oder weniger ergebnis voll seine Arbeit und nahm bis zur Entwick­lung der ministeriellen Exposituren, bzw. ausser ihren Bezirken auch später, eine jedwede Koordinierung entbehrend, keine Rücksicht auf die ebendort funktionierenden anderen Organe des Landwirtschaftsministeriums. Die im letzten Jahrzent des XIX-ten und in den ersten Jahrzenten des XX-sten Jahr­hunderts bekannten Formen und Methoden der landwirtschaftlichen Fachleitung, sowie die in Ungarn zur praktischen Verwirklichung der agrarpolitischen Ziele angewendeten Methoden ermöglichten die Ausgestaltung der mehr grundlegenden Fakten der Ver­waltung noch nicht. Wichtige landwirtschaftliche Angelegenheiten blieben ohne Regelung. Die Wahl der Nutzungsrichtung des Bodens und der Betriebsordnung der landwirtschaft­lichen Produktion war im Wesentlichen unbeschränkt. Sogar auf die Qualität-Verbesserung der Erzeugnisse konnte nur indirekt ein Einfluss ausgeübt werden. Diese Situation war jedoch — wenn auch im verschiedenartigen Ausmass — noch überall die gleiche in einem Zeitalter, als man noch in der ganzen zivilisierten Welt dem wirtschaftlichen Liberalismus huldigte und in welchem der Umfang der Bewirtschaftung und ihre Intensitätsstufe vom privatwirtschaftlichen Gesichtspunkt der Kosten- und Einkommengestaltung, jedwede übrige Erwägungen ausschliessend, bestimmt wurde. 19* 291

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