Technikatörténeti szemle 18. (1990-1991)
TANULMÁNYOK - Suhling, Lothar: Synthetisches Benzin – Kohlehydrierung in Deutschland 1925–1945
te eine Ausweitung der Risiken, ließ sich vorläufig doch nicht übersehen, ob eine Mehrproduktion auch absetzbar war. Wollte die I. G. mit der Kohlehydrierung weitermachen, so schien eine vertragliche Regelung mit dem Staat über Absatz- und Preisgarantien unumgänglich. Die später so gerügte Kooperation der I. G. mit der NS-Regierung fand nicht zuletzt in der Frage der Kohlehydrierung ihren Ansatzpunkt. Dabei handelte es sich hier keineswegs um eine „Liebe auf den ersten Blick", als die Verhandlungen nach einer Unterbrechung durch die Machtergreifung Hitlers und seiner nationalsozialistischen Partei im Laufe des Jahres 1933 wieder aufgenommen wurden. Zwar forderte die neue Reichsregierung im Zusammenhang mit dem Reichsautobahngesetz vom 27. Juni 1933, „eine grundlegende Umgestaltung der Mineralöl- und Treibstoffwirtschaft im wesentlichen auf der Grundlage deutscher Bodenschätze" (21). Das Hauptaugenmerk Hitlers und seiner Berater was jedoch zunächst auf eine verstärkte Erdölbohrung in Deutschland und auf eine Ausweitung der deutschen Rohölraffination gerichtet. — Der geplante Ausbau der Motorisierung und die dadurch zwangsläufig vermehrte Abhängigkeit vom Bezug amerikanischen Erdöls, dessen Lieferung zudem in Krisenzeiten leicht zu blockieren war, trugen indessen dazu bei, die ursprünglichen Pläne zurückzustehen und dem I. G.-Hydrierverfahren den Vorzug zu geben (22). So kam es am 14. Dezember 1933 zum Abschluß des Benzinvertrags, der den Übergang von der temporären Hilfe zur gezielten staatlichen Protektion beim Aufbau der synthetischen Treibstofferzeugung signalisiert. Kernstück des Vertragswerkes war die Verpflichtung des Ammoniakwerkes Merseburg, seine Anlagen zur Erzeugung synthetischen Benzins so zu vergrößern, daß bis zum 31. Dez. 1935 eine Produktion von mindestens 300.000 Tonnen, höchstens 350.000 Tonnen, auf das Jahr berechnet, erreicht wurde (§, 1. Abs. 1). . . Dagegen garantierte das Reich dem Werk einen den Gestehungskosten entsprechenden Preis während der Vertragsdauer (§ 2) und verpflichtete sich, für den Absatz Sorge zu tragen, falls das anderweitig nicht möglich war (§ 3, Abs. 1.) (23). Im garantierten Preis sohten nicht nur die Gestehungskosten berücksichtigt werden, sondern auch die Abschreibung und eine fünfprozentige Verzinsung des Anlagekapitals. War das über den jeweüigen Marktpreis nicht zu erzielen, so mußte das Reich dem Leunawerk den Unterschiedsbeitrag vergüten. Damit hatte sich die I. G. Farbenindustrie für zehn Jahre von der Last des unkalkulierbaren Risikos befreit, aber auch die Möglichkeit größerer Gewinne verspielt, war doch der Garantiepreis an die Gestehungskosten gekoppelt. Sanken diese, so ging dementsprechend der Garantiepreis zurück, was dann nach § 5 dem Staat Vorteüe einräumte. Der Benzinvertrag, der auch als Feder-Bosch-Vertrag bezeichnet wurde, büdete fortan die Grundlage für eine umfangreiche Ausweitung der Treibstoff-Erzeugung in Leuna, die schließlich das Doppelte des vertraglichen Umfangs erreichen soüte. Dazu verhalfen zunächst stilliegende Apparaturen der Stickstoffanlage und die bessere Auslastung der übrigen Einrichtungen. Was in diesem Umfang nicht vorausgesehen wurde: die Gestehungskosten für Leunabenzin sanken im Gefolge weiterer technischer Verbesserungen kontinuierlich bis auf eine Literpreis von 13,6 Pf. (1943). Hatte das Reichsfinanzministerium dem Unternehmen zunächst Ausgleichszahlungen in einer Gesamthöhe von etwas über fünf Millionen Reichs-