Tanulmányok Budapes Múltjából 11. (1956)

Nagy István, Buda adóterhei a töröktől való visszafoglalástól a Rákócziszabadságharcig

bens der Stadt durch die Kammer, die Enteignung der städtischen Benefizien und Einkünfte seitens derselben, hauptsächlich aber die gewaltigen Steuerlasten, welche die Ausbeutung der neuerworbenen Gebiete bezweckten, bildeten unter den damaligen Umständen die grössten Hemmnisse für die Entwicklungsmöglich­keiten des städtischen Lebens. Die neue, hauptsächlich aus deutschen und serbischen Siedlern bestehende Einwohnerschaft der Stadt widersetzte sich bereits in den ersten Jahren nach der Rückeroberung dieser Regierungspolitik Wiens und begann einen hartnäcki­gen Kampf für die Rückerstattung der städtischen Privilegien und der damit verbundenen städtischen Einkünfte, doch vor allem für die Abschaffung der drük­kenden Steuerlasten. Ungefähr zwei Jahrzehnte zähen Kampfes waren erforder­lich, damit die Selbstverwaltungsbestrebungen mit dem Erlass des sog. Diploma Leopoldinum im Jahre 1703 zum Siege führten. Diese zwei Jahrzente (1686—1705) spiegeln sich auch in der Geschichte Budas als eine durch viel Unbill und Leid gekennzeichnete Epoche der von Wien ausgehenden Unterdrückung wider. Die Politik der Unterdrückung lastete besonders durch die schweren Steu­ern auf dem Stadtvolk. Das Fehlen der städtischen Privilegien und die Enteig­nung der städtischen Nutzungsrechte traf unmittelbar eher den Stadtrat, obzwar mittelbar auch dies auf die Stadtbevölkerung auswirkte. Die Steuern wurden von den Militär- und Kammerbehörden (den Organen der Ofner Kammeradministra­tion) veranlagt. Es gab folgende militärische Steuern und Lasten : der für die Mili­tärverpflegung erhobene Geldbetrag (die Portion), die Versorgung des Militärs in Naturalien (service), und die Einquartierung von Soldaten in Bürgershäuser. Die von der Ofner Kammeradministration erhobenen Steuern waren der Dreissigst­zoll, die Verbrauchssteuer (die Akzise), der Zehent, die Grundbuchtaxen und das Bergrecht (Weinneuntel). Die Steuern, worunter vor allem die des Militärs besonders drückend wa­ren, brachten die noch nicht voll besiedelte Stadt, die arme Bevölkerung und das kaum in Gang gesetzte Wirtschaftsleben in eine recht unglückliche Lage. Eine Flut von Beschwerden und Eingaben um Steuererlass an die Wiener Kammer, bzw. den Militärbehörden setzte ein und bewirkte, dass Buda im August 1689 auf 5 Jahre von den öffentlichen Lasten befreit wurde. Der Wert der Steuerfreiheit war jedoch nicht allzu gross, konnte doch ihre Gültigkeit trotz ungemein harter Kämpfe und Bemühungen nicht für die ganzen fünf, sondern bloss für vier Jahre, und nur für die Portion und den Zehnt gesichert werden. Von der Militär Verpfle­gung, dem Dreissigstzoll, und der Akzise konnte sich aber Buda auch in den steuer­freien Jahren, also bis 1692, nicht befreien. Mit dem Ende der Steuerfreiheit aber, in 1693 setzte die Besteuerung umso kräftiger ein, und die ungefähr 400 Haus­halte zählende Stadt musste jahraus, jahrein eine Portion von 3—4000 Gulden, die drückende Last der Einquartierungen, und der militärischen Naturalienver­pflegung, den Zehnt nach der ungefähr 5000 Eimer ausmachenden Weinernte, ausserdem die Konsumsteuer und das Dreissigstel entrichten. Infolge der schweren Abgaben und Lasten konnte der Wiederaufbau der Stadt nicht in Gang gesetzt werden. Bis 1694 sind fast keine Häuser gebaut wor­den. Wegen der Enteignung der städtischen Nutzungsrechte — obwohl unter diesen die Warmbäder und die Fährengelder (Stegrecht) von der Kammeradministra­tion der Stadt provisorisch zurückgegeben wurden — und der behördlichen Kont­rolle, ist die Erbitterung der Bürgerschaft so gross, dass sich in 1695 die Wiener Hofkammer den Klagen der Ofner Bevölkerung nicht mehr verschliessen kann, sondern sich gezwungen sieht, die Zustände in der Stadt zu untersuchen und ge­wisse Erleichterungen zu gewähren. Ein Erlass der Wiener Kammer vom Sep­tember des Jahres 1696 bekräftigt diese Erleichterungen. Gemäss der Verord­nung übergibt die Kammer die Warmbäder der Stadt, verspricht die Regelung der Einquartierungen und befreit die Bewohner auf 5 Jahre von der Zahlungs­pflicht der Konsumsteuer und dem nach den Gereuten abzugebenden Zehnt. Betreffs des für die anderen Grundstücke zu entrichtenden Zehntes, der Portion, des Dreissigstzolls und der Grundbuchtaxen räumt sie aber überhaupt keine Zu­73

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