Tanulmányok Budapest Múltjából 5. (1936)
Bánrévy György: Az első hivatalos intézkedések a visszafoglalt Budán 1686-ban 242-270
270 BÁNRÉVY GYÖRGY üeblihe Cameralia mit allen ihren Finträglichkheiten zu Händen unserer Inspection in gethreye Verwaltt- und Verrechnung gezogen, darüber auch ordentliche MonathExtract unserer kayserlichen Hofcammer eingeraicht und allerseiths guette Richtigkheit solle gepflogen werden. So ist auch 11 -mo. das Graben und Nachsuechen der verborgenen Schäz und Mobilien ohn unsere special allergnädigste Verwilligung kheinem (wer der auch wehre) zuezulassen und von der Inspection hierauf ein Obacht und wachtsambes Aug zu halten, damit es allein der Cassa zum besten beschechen möge. 12-mo. Solle von allem inventierten Vorrath, was nach der Belagerung an Proviant, Artiglerie, Munition, Schanz-Zeüg, Schiffen, Flössen und anderem befunden und eingebracht worden, ein richtige Beschreibung heraufgeschickhet und alles in guette Verwahrung genohmben [werden]. Wie folgents auch 13-tio. von obberührten und anderen Intraden insgesambt und was von hieraus zum Geldt-Verlag nach Offen remittieret wirdt (wie von der Veldt Kriegs Cassa mit 10.000 G. und in die 16.000 G. von hiesigen Mittlen beraiths geschechen), im guettem Vernehmben mit unserem aldortigen Commendanten, vor allen Dingen die Fortification und Bresche nach erheischender Notturf ft reparieret, die Casarmen oder Soldathen Wohnungen mit Prettern und sonsten, so guettes es seyn khan, zuegerichtet, die noch stehende St. Stephanns-Kürchen mit guetten Tachwerkh unverzüglich bedeckhet, die Proviant- und Zeügheüsser auch in ein brauchsamben Standt gesetzt, die sowohl von hier und aus dem Landt Österreich ob der Fnns, als von der königlichen Hungarischen Cammer und Hungarischen Bergstätten bestellte verschidene Bau-Requisiten und Kissen Sorthen zu solchen Gebeüden ad publica threülich angewendet, und müglichster Fleiss auch angekheret, dass noch vor der scharpffen Wintters-Kälte mit embsiger Arbeith und Hilff der Quarnison (denen bey der noch wehrenden Theürung des Tags 3 Groschen für das Schanzen zu passiren ist), wie mit dem Anhalt der gefangenen Türckhen und per Labores gratuites ainund anderes gerichtet werde. 14-to. Die Proviantierung der Quarnison ist in dem effective[n] Standt der gemainen Mannschafft nach der Musterung ein Portion und auf die Stääb und Prima Plana die Helffte der ainem jeden gebührenden Portionen unndt denen commandierten von Auxiliarn, wo sye Selbsten nit mit Brodt versehen, im Fall der Noth gegen gnuegsamber Versicherung der Refusion ein Vorschuss in Natura oder Geldt zu raichen, und 15-to. wohl zu beobachten, dass von dem aldortigen Kriegs Commissariat, wie es dahie, zu Raab und Commorrn durch das Musterambt und die Musterschreiber gahr richtig und netto beschechen thuett, der Abgang gleichsamb alle Tag unserem kayserlichen Proviant Verwalther zu seiner Nachricht exacte bedeüttet und solches auch bey der Artiglerie gebührendt observiret werdte, weill an Proviant undt der Verpflegung dardurch nit wenig zu erspahren : welches auch also künfftig bey bestendiger Besatzung zu observieren unndt das Veldt Proviantambt es ingleichem aniezo befolgen solle. 16-to. Wirdt denen Geistlichen, die nicht anderwerths ihre Nahrung haben und aida nothwendig, ihr Üebung in ecclesiasticis et professione zuegelassen, die Possess der Kürchen und praetendierenden Guetter aber, ut supra, bis auf unsere fernere Resolution noch suspendiert, jedoch ihnen tanquam Missionariis ein Unterhalt müessen gegeben werden. Schlüesslich wollen wür uns zu mehrgedachter Inspection allergnädigst versehen, sye werde mit allem pfHchtschuldigstem Kiffer und Dexteritet dises Vorhaben der cammerallischen guetten Würthschafft aufs best-undt müglichste zu bewerckhstellen, das Oeconomicum zu Gran und Neuheüssl nach vohriger Anstalt noch ferner mit Nuzen fortzuführen, und was es bishero bayder Orthen ertragen, auch etwa, wie noch zu verbesseren, und in anderen Acquisten der Cammer Nuzen zu Behueff der gemainen Wohlfarth also weitters zu suechen und zu beheben, mit Guettachten uns an Handt zu geben, gethreülichist ihr angelegen seyn lassen, welche dabeneben und übrigens in beschährlichenVohrfallenheiten an unsere Hoff Cammer zu recurrieren und, wo khein morae periculum, von Hoff aus in Underthanigkheit sich des Beschaidts zu erhohlen haben, allermassen hieran vollzogen wirdt unser gnädigster Willen und Mainung. Wien, den 5. November Anno 1686.