Budapest Régiségei 30. (1993)
VALLÁS = RELIGION - Fitz Jenő: Templum provinciae in Gorsium? = Templum provinciae Gorsiumban? 161-176
Achse des Gebäudes IX zeigenden Mauerstümpfen weder in der Fortsetzung des Podiums, noch in dem mit Strebepfeilern errichteten Gebäude LXXI oder an der Stelle des mittleren großen Raumes des Gebäudes Anläßlich ihres Vorkommens war ich der Meinung, daß der inschriftliche Säulensockel zu der sich vor der tabernae dahinziehenden Säulenreihe gehörte, wo zu Beginn des 4. Jh. sekundär auch noch andere Steindenkmäler eingebaut wurden. Im Laufe der Analyse des Gebäudes mußte diese Feststellung korrigiert werden. Im östlichen Teil der tabernae kamen auch in der Ausführung, Größe und Orientierung abweichende Säulensockel, in mehr als begründeter Zahl zum Vorschein. Die durchgeführte Ausgrabung unter der tabernae bestimmte ein Gebäude aus dem 2-3. Jh. (Gebäude XXVII), dem sich an der östlichen Seite ein porticus mit Säulenreihe anschließ, an der nördlichen Seite fanden wir auf der Schlußmauer bzw. in der Mauer die von der Säulenreiher der tabernae gut trennbaren Säulensockel vor. Der Altar des L. Virius Mercator ist ein Glied dieser Reihe. Die Orientierung der Säulenreihe stimmt nicht mit der Mauer überein In der Interpretation von Gorsium und in der Frage des provinzialen Kaiserkultes reihte der Verfasser in seiner Abhandlung zahlreiche, unsichere oder so scheinende Momente auf. Seine abweichenden Feststellungen stammten zum Teil aus der mangelhaften Kenntnis der Grabungsergebnisse. In anderen Stellen zog er eine solche Schlußfolgerung, die nicht aus den Publikationen folgten oder ihre Untersuchung noch nicht einmal an die Reihe kam. In der Interpretation der Siedlung ist es eindeutig, daß „II. Militärlager" keine Möglichkeit dazu gibt, Gorsium als ein seit dem 1. Jh. unverändert bestehendes militärisches Territorium und die Siedlung als einen vicus awdliaris zu betrachten. In Ermangelung eines ständigen Militärlagers kann man Gorsium nicht anders als eine bürgerliche Siedlung auffassen, als ein municipium, oder ein zu Aquincum gehörener vicus. Eine eindeutige Inschrift beweist vorläufig nicht den municipium-Status der Siedlung. Dies ist aber kein Beweis gegen die Rangerhörung: es ist kein Kriterium des municipium, daß eine unter glücklichen Umständen zum Vorschein gekommene Inschrift es so nennen sollte. In Gorsium erwähnen mehrere Inschriften ohne Benennung der Stadt die Würdenträger der städtischen Organisation. Die Ausgrabung fand neben der Hauptgasse der Siedlung ein städtisches Viertel vor. Die Siedlung entstand nicht an der Stelle des früheren vicus awdliaris, sondern an der des Militärlagers unter Beibehaltung seiner Struktur. Die der Räumung des Lagers folgenden Bauarbeiten weisen also nicht auf XV identifiziert werden. Die neuen Forschungen waren doch erfolgreich: der Tempel zeigt sich an der südlichen Seite des decumanus maximus, in einer Schicht aus dem Anfang des 2. Jh. (der „Altar" hebt sich schon etwas dem inneren Raum des Gebäudes zuhervor): beim nördlichen Abschluß des Gebäudes können wir mit zwei Perioden rechnen: die nördliche Schlußmauer wurde (die östliche Säulenreihe in der nordöstlichen Ecke ergänzend) erst später erbaut, das zweite und dritte Glied der nördlichen Säulenreihe wurden als Halbsäulen an der Stelle gelassen. Der Stein kam also auf seinem ursprünglichen Platz zum Vorschein und dürfte wahrscheinlich zum Gebäude XXVII gehört haben. Die Funktion des im Stadtzentrum, an der Ecke des cardo maximus und des decumanus maximus stehenden Baues ist noch ungeklärt. L. Virius Mercator sacerdos dürfte der Priester der in der ersten Zeile des Altars bennanten Gottheit gewesen sein und gehörte nicht, wie dies auch im Aufsatz erwähnt wurde, zu den Hochpriestern der Provinz. eine aus einer kleineren Siedlung hervorwachsenden städtischen Siedlung, sondern auf eine wissentlich gegründete Stadt hin. In dieser Hinsicht spricht für den städtischen Status das bei der Gründung zuerst aufgebaute Forum. Die innenpannonischen Städte erhielten aufgrund ihrer Inschriften trotz ihrer schwachen Romanisation das städtische Recht von Hadrian, das Regime wandte also nicht die italischen, afrikanischen, orientalischen Normen an, als es die Rangerhöhung dieser Städte forcierte. Die Frage des Status kann also nicht als entschieden betrachtet werden, jedoch die aufgezählten Befunde sprechen eher für das municipium, als für einen vicus. In der Frage der Provinzialversammlung und des Kaiserkultes gehören die Vorschläge der Studie - falls wir die möglichen Interpretationen erwägen - zu den ausschließbaren Negativen: 1. Die großen Hallen dienten in Ermangelung der an Ort und Stelle stationierenden Truppen gewiß nicht für militärische Feste. 2. So viel ist gewiß, daß sie nicht in den Kreis des vermutlichen örtlichen Dolichenus-Kultes gehört haben, die Denkmäler dieses Kultes befinden sich wo anders und stammen aus einer anderen Schicht. 3. Die Schichtenverhältnisse der Hallen und der vermutlich zu ihnen gehörenden sonstigen Gebäude sprechen eindeutig für die trajanzeitliche Gründung. Wegen dem frühen Zeitpunkt konnten diese nicht einem undefinierbaren Mysterienglauben gedient haFundstelle der Inschrift von L. Virius Mercator 167